öffentliche Verwaltung
ist i.w.S. die Exekutive (vollziehende Gewalt), d.h. jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der gesetzgebenden noch der rechtsprechenden Gewalt zuzurechnen ist. I.e.S. meint der Begriff jedes öffentliche Verwaltungshandeln als eigentlichen Gesetzesvollzug. Man unterscheidet nach den Auswirkungen zwischen Eingriffsverwaltung und Leistungsverwaltung. Nach Sachgebieten unterscheidet man z.B. Kulturverwaltung, Finanzverwaltung u.a. Nach Funktionsausübung unterscheidet man unmittelbare Verwaltung und, bei Delegation z.B. auf Kommunen, mittelbare Verwaltung.
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