Gebrauchsmuster
Erfindung, die an Erfindungshöhe und technischen Fortschritt geringere Anforderungen stellt an das Patent und i. Ggs. zum Geschmacksmuster einen wirtschaftlichen oder technisch nutzbaren Zweck haben muß. Gegenstand des G. sind Arbeitsgeräte, z.B. Werkzeuge, oder Gebrauchsgegenstände, z.B. Haushaltsgeräte, in neuer Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung. Anmeldung des G. erfolgt beim Patentamt . Schutzfähige G. werden in die G.-rolle eingetragen mit einer Schutzfrist für drei Jahre.
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