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Haftung bei Rechnungslegung und Prüfung in Deutschland


Inhaltsübersicht
I. Haftung bei Rechnungslegung und Prüfung
II. Überblick über die Rechtsgrundlagen für eine Haftung
III. Verhaltenspflichten des Prüfers
IV. Haftung aus § 323 HGB
V. Vertragliche und vorvertragliche Haftung
VI. Prospekthaftung
VII. Dritthaftung
VIII. Deliktshaftung
IX. Gesetzliche Haftungsobergrenze
X. Vertragliche Haftungsbeschränkung
XI. Verjährung
XII. Versicherung
XIII. Haftung des Prüfers im internationalen, ausländischen und europäischen Recht

I. Haftung bei Rechnungslegung und Prüfung


1. Haftung bei Rechnungslegung


Die Haftung der für die Rechnungslegung Verantwortlichen, z.B. GmbH-Geschäftsführer, und der Prüfer ist rechtlich klar zu unterscheiden. Die Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§§ 238 ff. HGB u.a.) kann zu Strafen, Ordnungswidrigkeiten, Zwangsgeld, Unwirksamkeitsfolgen u.a. führen, aber nicht allgemein zur Schadensersatzhaftung. Diese Vorschriften sind nach h.M. und Rspr. keine Schutzgesetze nach § 823 II BGB (str.). Bei Strafvorschriften (z.B. §§ 283 ff. StGB, §§ 331, 332 HGB) kann das je nach dem Normzweck anders sein (offen BGH, 1994), anders auch bei besonderer Auskunft oder Bescheinigung.

2. Haftung bei Prüfung


Die Haftung des externen Prüfers ist demgegenüber allgemein anerkannt und teilweise auch gesetzlich geregelt (z.B. § 323 HGB n.F. 2003). Ihre Reichweite ist aber v.a. im Hinblick auf die Dritthaftung streitig und hat zu zahlreichen Urteilen und Stellungnahmen geführt (s.u. am Ende). National und teilweise international (s.u. XIII.) gibt es die Tendenz zur Verschärfung der Wirtschaftsprüferhaftung (v.a. Verhaltenspflichten, Haftung schon für einfache Fahrlässigkeit, Haftung ohne Haftungsobergrenze und, allerdings mit gegenläufigen Trends, Dritthaftung). Das entspricht der wachsenden Bedeutung der Abschlussprüfer, die durch die Aktienrechtsreform 1998 (sog. KonTraG) zum Partner des Aufsichtsrats bei der Unternehmenskontrolle geworden sind.

II. Überblick über die Rechtsgrundlagen für eine Haftung


1. Der Prüfungsvertrag und seine Verletzung


Der dem externen Prüfer erteilte Prüfungsauftrag ist Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkvertragscharakter (h.M.). Er ist i.d.R. ausgeformt durch AGB, die aber in besonderer Weise zum Vertragsinhalt gemacht werden müssen und einer strengen AGB-Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen (Brandner, 1985, h.M.). Aus diesem Vertragsverhältnis haftet der Prüfer für vorsätzliche und fahrlässige Pflichtverletzungen durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (§§ 276, 278 BGB). Eine praktisch sehr wichtige Frage ist, inwieweit ein Prüfungs- oder ähnlicher Vertrag, z.B. auf Erteilung einer Auskunft oder Erstattung eines Gutachtens, vertragliche Schutzwirkung zugunsten Dritter haben kann (s.u. VII.).

2. Haftung aus Gesetz


Die Vertragshaftung aus diesem Prüfungsvertrag wird im Rahmen der Pflichtprüfung überlagert von Gesetzesrecht. Die zentrale Haftungsnorm ist heute § 323 HGB (s.u. IV.). Schon vor dem Vertrag kommt eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht (s.u. V.). Im Rahmen der Prospektbeurteilung greift die aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleitete Prospekthaftung (s.u. VI.). Hinzu kommt die Deliktshaftung (s.u. VIII.) nach §§ 823 ff. BGB.

3. Haftungsfolgen


Kommt es zur vertraglichen oder zur gesetzlichen Haftung des Prüfers, stellen sich je nach Haftungsgrundlage teilweise unterschiedlich die Fragen der Haftungsfolgen (z.B. Haftungsobergrenze), der Haftungsbeschränkung, der Verjährung u.a. (s.u. IX. ff.).

III. Verhaltenspflichten des Prüfers


1. Gesetzliche Pflichten


Gesetzliche Pflichten folgen v.a. aus § 323 HGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers (Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheitspflicht) und §§ 43 ff. WPO über die Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers. Das Verschwiegenheitsgebot wird ergänzt durch ein Verwertungsverbot für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die der Prüfer bei der Prüfungstätigkeit erfahren hat (§ 323 I Satz 2 HGB); darin liegt auch ein gesetzliches Verbot der Ausnutzung von Insiderinformationen durch den Prüfer. Konkretisierungen der Prüferpflichten enthalten §§ 316 – 324 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften; hervorzuheben ist der 1998 neu gefasste und verschärfte § 321 HGB mit der Berichtspflicht, der in Inhalt und Umfang strittigen Rede- und Warnpflicht (Baumbach, /Hopt, 2006, § 321 HGB) und der Unterzeichnungs- und Vorlagepflicht.

2. Quasivertragliche Pflichten


(a) Das sind Schutzpflichten z.B. bei vorvertraglichen Beziehungen, bei der Prospektprüfung oder bei Gutachten und Testaten außerhalb der Pflichtprüfung. Sie entspringen einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen dem Prüfer und dem Geschützten (Vertrauens- oder Berufshaftung), brauchen also nicht besonders vereinbart zu werden und können nicht oder nur eingeschränkt vertraglich abbedungen werden.
(b) Besonders zu nennen sind die Pflicht zur Wahrheit der Aussage (Tatsachenbehauptungen, Prognosen, Rechtsaussagen), die Pflicht zur Vollständigkeit (nur soweit für den Adressaten wesentlich) und die Pflicht zur Klarheit (aus der Sicht des Adressaten). Eine Pflicht zur Berichtigung unrichtiger Aussagen ist ohne weiteres anzunehmen, eine Pflicht zur Berichtigung ursprünglich richtiger, erst später unrichtig gewordener Aussagen dagegen nur in engen Grenzen.

3. Vertragliche Pflichten


(a) Solche Pflichten entspringen dem jeweiligen Vertrag, also z.B. dem Prüfungs-, Gutachtens- oder Auskunftsvertrag. Sie können, soweit nicht gesetzlich festgeschrieben, wie z.B. im Bereich der Pflichtprüfung durch § 323 HGB, frei vereinbart und begrenzt werden.
(b) Die oben genannten quasivertraglichen Pflichten, z.B. zur Wahrheit, Vollständigkeit, Klarheit und Berichtigung werden von manchen als vertragliche angesehen, was einen Unterschied hinsichtlich ihrer Begrenzbarkeit durch vertragliche Abrede machen könnte.

4. Standespflichten


Die Standespflichten sind Konkretisierungen der allgemeinen Verhaltenspflichten durch die Standesorganisationen. Sie sind nicht unmittelbar (haftungs-)rechtlich verbindlich, aber wirken praktisch i.d.R. als Mindestanforderungen. Besonders wichtig sind u.a. die Verlautbarungen des IDW über Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen sowie über diesbezügliche Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze, über Berichterstattung und über die Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen.

IV. Haftung aus § 323 HGB


1. Reichweite der Haftungsnorm


Nach § 323 I Satz 3 HGB haften der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft für jede vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung gegenüber der (Kapital-)Gesellschaft und, wenn ein Konzernunternehmen oder ein herrschendes oder abhängiges Unternehmen geschädigt worden ist, auch gegenüber diesem. Diese Haftungsnorm gilt nach §§ 49, 144, 258 V Satz 1 AktG und § 6 I Satz 2 PublG sinngemäß für Gründungs- und Sonderprüfer sowie für die Abschlussprüfer nach dem PublG. Besondere Prüfungsvorschriften enthalten §§ 57 ff. VAG, §§ 28 f. KWG.

2. Haftungsvoraussetzungen


§ 323 HGB greift ein bei einem vorsätzlichen oder (auch nur leicht) fahrlässigen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Abschlussprüfung und die anerkannten Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, darüber hinaus aber auch gegen alle Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers gegenüber den Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Prüfung stehen. Das gilt z.B. auch für die pflichtwidrige Verzögerung oder Verweigerung des Bestätigungsvermerks. Die für den Haftungstatbestand zentralen Verhaltenspflichten folgen also nur teilweise aus § 323 HGB selbst.

3. Inhalt und Umfang der Haftung


Diese sind in § 323 HGB näher geregelt, im Übrigen gelten die Grundsätze über die Haftung aus Testat (insbes. die Rspr. zu Fahrlässigkeit, Schaden, Mitverschulden und Beweislast, dazu Baumbach, /Hopt, 2006, § 347 HGB). Danach haften die dort genannten Personen – also auch solche, die selbst nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen stehen wie die Prüfungsgehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft – ex lege für alle durch ihre Pflichtverletzung adäquat kausal verursachten Schäden des Unternehmens bzw. des herrschenden, abhängigen oder Konzernunternehmens, also auch für Folgeschäden.

4. Vollständigkeitserklärung, Mitverschulden


(a) Die Einholung einer Vollständigkeitserklärung der Gesellschaft über Buchführung und Jahresabschluss ist üblich und durchaus hilfreich. Sie ist aber kein Ersatz für Prüfungshandlungen. Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers bleibt dadurch unberührt. Die Gesellschaft ist zur Abgabe einer solchen Erklärung nicht verpflichtet.
(b) Die Berufung des Wirtschaftsprüfers auf Mitverschulden der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ist zwar nicht überhaupt ausgeschlossen, § 254 BGB ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzuerkennen. Denn es ist gerade die Aufgabe des Prüfers, Mängel in der Rechnungslegung aufzudecken, und der Prüfer hat diese Aufgabe nicht als Organ gegenüber der Gesellschaft, sondern mit öffentlicher Funktion (Baumbach, /Hopt, 2006, § 318 HGB, heute h.M., anders frühere Rspr.). Auch grobe Fehler des Vorstands bzw. der Unternehmensführung führen deshalb noch nicht zu § 254 BGB. Bei vorsätzlicher Irreführung des Prüfers kann § 254 BGB dagegen gegeben sein, aber auch dann gilt nicht wie i.d.R. sonst, dass bei Vorsatz des Geschädigten die Ersatzpflicht entfällt.

5. Heranziehung von Hilfspersonen und von Prüfungsergebnissen Dritter


(a) Der Abschlussprüfer darf Hilfspersonen heranziehen, prüft aber in eigener Verantwortung. Er darf sich nicht einfach auf Prüfungsergebnisse und Untersuchungen Dritter verlassen, darf sie aber verwerten. Prüfungsergebnisse anderer, auch ausländischer Abschlussprüfer darf er übernehmen, falls keine Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen und bei Ausländern die Berufsqualifikation und Unabhängigkeit der deutschen vergleichbar ist.
(b) Der Umstand, dass gesetzliche Vertreter und Prüfungsgehilfen selbst haften, steht einer Haftung der Prüfungsgesellschaft oder des Prüfers für sie nach §§ 31, 831 BGB, § 278 BGB in Verbindung mit dem Prüfungsvertrag nicht entgegen.

6. Gesamtschuldnerische Haftung


Mehrere Personen haften nach § 323 I Satz 4 HGB als Gesamtschuldner, d.h. der Geschädigte kann zwar nur einmal Schadensersatz fordern, aber die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Zwischen den Gesamtschuldnern erfolgt dann intern ein Ausgleich entsprechend ihrem Beitrag zur Schädigung.

V. Vertragliche und vorvertragliche Haftung


1. Vertragliche Haftung


Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB für Vertragsverletzungen. Voraussetzung für die Haftung ist eine schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Hauptpflicht oder Nebenpflicht). Die Haftung geht bei Verletzung einer Hauptpflicht auf das positive Interesse, das der andere Teil an der Erfüllung des Vertrags hat.

2. Vorvertragliche Haftung


Der Prüfer kann nach allgemeinen Grundsätzen schon bei Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss haftbar werden (culpa in contrahendo), etwa wenn er entgegen § 51 WPO die Nichtannahme eines angebotenen Prüfungsauftrages nicht unverzüglich erklärt. Der Wirtschaftsprüfer hat dann den Schaden zu ersetzen, der aus der schuldhaften Verzögerung seiner Antwort entsteht (negatives Interesse). Eine entsprechende Regelung enthält § 663 BGB für solche Personen, die öffentlich bestellt sind. Der Wirtschaftsprüfer gehört wegen seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung zum Kreis der Geschäftsbesorger nach § 663 BGB. Für Verschulden bei Vertragsschluss, z.B. auch bei Übernahme eines Prüfungsauftrags trotz Verhinderung (z.B. bei Ausschlussgründen nach § 319 HGB), ist nur der Vertrauensschaden zu ersetzen. Dieser beschränkt sich i.d.R. auf das negative Interesse.

VI. Prospekthaftung


1. Reichweite der Prospekthaftung


Der Prüfer kann schon bei leicht fahrlässigen Verhaltenspflichtverstößen im Rahmen einer Prospektbeurteilung schadensersatzpflichtig gegenüber Dritten werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Prospekts disponieren (BGH, 1980; BGH, 1990). Dabei handelt es sich um eine nicht kodifizierte, von der Rechtsprechung entwickelte Vertrauens- und Berufshaftung, die scharf durchgreift. Aus der Prospekthaftung haften der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der beauftragten Prüfungsgesellschaft. Dagegen haften anders als nach § 323 HGB nicht auch die Prüfungsgehilfen selbst aus Prospekthaftung. Diese nehmen nicht selbst Vertrauen in Anspruch bzw. treten nicht selbstständig am Markt auf.

2. Voraussetzungen, Inhalt und Umfang der Haftung


Die Prospekthaftung setzt einen auch nur leicht fahrlässigen Verstoß des Wirtschaftsprüfers gegen seine Berufspflichten bei der Prüfung und Bestätigung des Prospekts oder eines Teils desselben voraus (s.o. III.). Inhalt und Umfang bestimmen sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Haftung aus Testat und Auskunft, aber ohne die Grenzen des § 323 HGB, also auf Ersatz der durch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des geprüften Prospekts adäquat kausal verursachten Schäden. Auf ein Mitverschulden des Unternehmens wie bei § 323 HGB kann sich der Wirtschaftsprüfer bei der Prospekthaftung gegenüber den durch den Prospekt irregeführten Anlegern nicht berufen, dagegen auf ein Mitverschulden des Anlegers selbst, allerdings nur soweit dessen eigene Sphäre betroffen ist, z.B. weil er aus dem Testat zu weit gehende Schlüsse zieht.

VII. Dritthaftung


Die Dritthaftung ist vom Gesetzgeber bewusst nicht geregelt worden (KonTraG 1998: Rechtsausschuß gegen Bundesrat). § 323 HGB hat keine Sperrwirkung für andere Haftungsgrundlagen, insbes. Vertrauenshaftung und Deliktsrecht (BGH, 1998). Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers außerhalb der Pflichtprüfung ist ohne weiteres möglich, z.B. bei Inanspruchnahme von Vertrauen durch ein für den Dritten bestimmtes Gutachten. Aber auch Dritthaftung im Vorfeld der Pflichtprüfung bleibt unberührt, z.B. Ankündigung eines unrichtigen Testats als Entscheidungshilfe für Dritte (BGH, 1998). Die Rechtsprechung arbeitet gerne mit einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, z.B. Vermögensübersicht eines Wirtschaftsprüfers im Auftrag des Kreditnehmers für Bank (BGH, 1986b); Bilanz zur Vorlage bei Kreditgeber (BGH, 1987a; BGH, 1989; BGH, 1993b) oder an Kreditinstitut (BGH, 1997a); Schutz der Gesellschafter bei Steuerrechtsgutachten des Steuerberaters einer Gesellschaft (BGH, 1988; BGH, 1993a; OLG Düsseldorf, 1985); eines Wirtschaftsprüfers für Kapitalgesellschaft (BGH, 1983). Die Haftungskette reicht so weit wie die Gewährübernahme bzw. das erweckte Vertrauen (Baumbach, /Hopt, 2006, § 347 HGB; Canaris, 1999). Bei Wirtschaftsprüfertestaten sind außer im Rahmen der Prospekthaftung jedenfalls nicht beliebige Dritte am Kapitalmarkt geschützt.

VIII. Deliktshaftung


Prüfungsfehler wirken sich in aller Regel nur auf das Vermögen anderer aus, eine Haftung aus § 823 I BGB entfällt daher. Dagegen kommt eine Haftung aus § 823 II BGB bei Verletzung eines Schutzgesetzes in Betracht. Schutzgesetze sind nicht § 323 HGB (h.M.), aber z.B. §§ 332, 333 HGB über Verletzung der Berichts- und der Geheimhaltungspflicht, ferner strafrechtliche Vermögensschutztatbestände wie Betrug und Untreue (§§ 263, 266 StGB). Die Rspr. dazu, ob eine Sondervorschrift Schutzgesetz ist oder nicht, ist kasuistisch. Praktisch bedeutsam ist § 826 BGB über sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (BGH, 1987a; Hopt, 1987). Danach haftet, wer leichtfertig und gewissenlos ein unrichtiges Bilanztestat erteilt und mit (mindestens bedingtem) Vorsatz handelt, also eine Schädigung als Folge seines Tuns als möglich erkennt und in Kauf nimmt. Strenge Maßstäbe gelten schon deshalb, weil der Wirtschaftsprüfer aufgrund seines Berufes eine besondere Vertrauensstellung einnimmt. Ob der Prüfer den letztendlich Geschädigten kennt, spielt keine Rolle.

IX. Gesetzliche Haftungsobergrenze


Nach § 323 II HGB n.F. 1998 ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. Euro (4 Mio. Euro bei Aktiengesellschaften mit amtlich notierten Aktien) für eine Pflichtprüfung seitens aller fahrlässig handelnder Personen begrenzt, auch wenn mehrere Pflichtverstöße vorliegen. Mitverschulden mindert nur den Ersatzanspruch, nicht die Haftungsobergrenze. Die Regelung gilt nur für die Pflichtprüfung und ist u.a. angesichts der im Verhältnis zu den möglichen Schäden immer noch niedrigen Haftungsobergrenze nicht analogiefähig. Sie erstreckt sich also zwar auf die Vertragshaftung gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen (nach BGH, 1998 auch auf abgeleitete Drittansprüche, str.), nicht aber auf die Deliktshaftung und überhaupt nicht auf die Haftung für andere Tätigkeiten als Pflichtprüfung, z.B. freiwillige Prüfung und Prospektprüfung.

X. Vertragliche Haftungsbeschränkung


Die Haftung des Wirtschaftsprüfers ist im Rahmen von § 323 HGB nach dessen Absatz IV zwingend. Auch die Prospekthaftung ist zwingend (Gründe: gesetzliche Haftung, kein direkter vertraglicher Kontakt mit der Möglichkeit der Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen). Die Vertragshaftung ist, wenn sie wie kaum anders denkbar durch AGB erfolgt, nur in den Grenzen des AGBG-Rechts (§§ 305 ff. BGB) beschränkbar. Danach ist jede Haftungsbeschränkung, die dem Auftraggeber einen erheblichen Teil des vertragstypischen, voraussehbaren Schadensrisikos aufbürdet, rechtlich bedenklich (Brandner, 1984). Auch eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit dürfte trotz § 54a I WPO der Inhaltskontrolle nicht standhalten (str.). Die Dritthaftung ist wie die Vertragshaftung beschränkbar, streitig ist aber, ob das schon in dem Vertrag mit Wirkung zugunsten des Wirtschaftsprüfers oder nur unmittelbar mit dem Vertrauenden vereinbart werden kann. Empfehlenswert ist deshalb die privatautonome Gestaltung des Vertrauenstatbestands: Angaben zu Grundlagen und Umfang der Prüfung, Kennzeichnung übernommener Angaben und Wertansätze, Eingrenzung des Verwendungszwecks und des Adressatenkreises, Grenzen der Weitergabe an Dritte; ferner zuverlässige interne Dokumentation des Prüfungsvorgangs und Haftpflichtversicherung deutlich über den Mindestdeckungssummen (Baumbach, /Hopt, 2006, § 347 HGB).

XI. Verjährung


Die frühere fünfjährige Sonderverjährung ist 2003 aufgehoben worden. Nunmehr gilt die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB).

XII. Versicherung


Angesichts der erheblichen und nach § 323 II HGB nur bei Pflichtprüfungen nach oben begrenzten Haftungsrisiken ist dringend eine weit höhere Berufshaftpflichtversicherung als 1 bzw. 4 Mio. Euro zu empfehlen. Das gilt besonders bei auch für Dritte bestimmten Testaten außerhalb der Pflichtprüfungen und im internationalen Bereich.

XIII. Haftung des Prüfers im internationalen, ausländischen und europäischen Recht


1. Deutsches internationales Privatrecht


Nach deutschem internationalen Privatrecht kommen je nach Haftungsgrundlage für die Haftung des Prüfers gegenüber dem Auftraggeber Gesellschaftsstatut und Vertragsstatut, gegenüber Dritten Deliktsstatut bzw. bei Vertrag mit Schutzwirkung Vertragsstatut in Betracht. Für die zwischen Vertrag und Delikt stehende Vertrauenshaftung und Berufshaftung besteht Streit (Ebke, 2000b).

2. Ausländisches Recht


Die Haftung des Prüfers im Ausland reicht häufig weiter als in Deutschland (nach Quick, 2000 international sogar das geringste Haftungsrisiko, vor allem wegen der summenmäßig begrenzten Haftung bei Fahrlässigkeit). Auch dort sehr umstritten ist die Dritthaftung. In den USA haften Prüfer nicht nur dem Auftraggeber, sondern auch Aktionären und Gesellschaftsgläubigern, nach manchen Gerichten sogar allen vorhersehbaren Benutzern des testierten Abschlusses (str.). Einfache Fahrlässigkeit genügt. Die Haftung ist summenmäßig nicht begrenzt. Die Folge ist eine Prozessflut mit hohen Risiken für den Berufsstand. In der Schweiz haftet die Kontrollstelle nach Maßgabe der Art. 728 – 731a, 755 OR und spezielleren Normen sowohl der Gesellschaft als auch den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern, dann nur für unmittelbare Schäden, schon bei einfacher Fahrlässigkeit. Die Fallrechtspraxis ist umfangreich. In Frankreich haftet der Prüfer nach Art. 234 I Loi sur les sociétés commerciales auch Dritten für fahrlässige Pflichtverletzung, in Italien in bestimmten Fällen nur bei grober Fahrlässigkeit. Demgegenüber ist die Dritthaftung in Großbritannien eingeschränkt, was zu Kritik geführt hat.

3. Europäisches Recht


In der EU soll das Recht der Wirtschafsprüfer weiter vereinheitlicht werden. Die 8. Richtlinie ist bereits umgesetzt worden. Die im Vorschlag der 5. Richtlinie ursprünglich vorgesehene Haftungsvorschrift mit Haftung schon bei leichter Fahrlässigkeit auch gegenüber Aktionären und Dritten wie in Frankreich ist nicht mehr aktuell, aber die EU-Kommission hat die Frage in ihrem Grünbuch von 1996 erneut aufgegriffen und lässt sie durch ein rechtsvergleichendes Gutachten prüfen. Angesichts der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten ist jedoch mit einer Harmonisierung auf eine allgemeine Dritthaftung hin nicht zu rechnen.
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BGH, : Urteil v. 28.05.1997, Auftragshaftung, in: BB 1997b, S. 1685
BGH, : Urteil v. 02.04.1998, Grundsatzurteil zur Dritthaftung bei Pflichtprüfung, in: BGHZ 138, S. 257 = NJW 1998, S. 1948 = WM 1998, S. 1032 = ZIP 1998, S. 826 = JZ 1998, S. 1013
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BGH, : Urteil v. 08.06.2004, Haftung des Wirtschaftsprüfers als Garant aus Prospekthaftung, in: NJW 2004, 3420
BGH, : Urteil v. 15.12.2005, Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers für zukünftige Entwicklung des Unternehmens, in: WM 2006, S. 423 – 427
LG Frankfurt, : Urteil v. 08.04.1997, Dritthaftung, in: BB 1997, S. 1682
LG Hamburg, : Urteil v. 22.06.1998, Keine Vertragshaftung des Pflichtprüfers gegenüber Dritten, in: WM 1999, S. 139
LG Karlsruhe, : Urteil v. 30.04.1982, Jahresabschluß, in: BB 1982, S. 1709
LG Mönchengladbach, : Urteil v. 31.05.1990, Keine Haftung für reine Vermögensschäden, in: NJW-RR 1991, S. 415
LG Passau, : Urteil v. 28.05.1998, Dritthaftung, in: BB 1998, S. 2052
LG Saarbrücken, : Urteil v. 13.06.1962, Steuerberater, in: WPg 1962, S. 410
OLG Bremen, : Urteil v. 20.03.1974, Steuerhinweise, in: WPg 1974, S. 615
OLG Celle, : Urteil v. 05.01.2000, Haftung aus uneingeschränktem Testat, in: NZG 2000, S. 613
OLG Düsseldorf, : Urteil v. 08.08.1985, Dritthaftung, in: ZIP 1985, S. 1394
OLG Düsseldorf, : Urteil v. 27.06.1996, Abschluß- und Unterschlagungsprüfung, in: BB 1996, S. 2614
OLG Düsseldorf, : Urteil v. 19.11.1998, Haftung auch gegenüber den Gesellschaftern, in: NZG 1999, S. 901
OLG Hamburg, : Urteil v. 11.07.1984, Treuhandvertrag Bauherrenmodell, in: WM 1984, S. 1400
OLG Hamburg, : Urteil v. 25.09.1996, Fehlender Bestätigungsvermerk, in: WPK-Mitt. 1997, S. 33
OLG Hamm, : Urteil v. 30.01.1980, Kapitalanlageberatung, in: DB 1980, S. 1335
OLG Hamm, : Urteil v. 26.02.1981, Steuerberatung, in: WPg 1981, S. 437
OLG Hamm, : Urteil v. 27.05.1994, Unzutreffende Bilanzaufstellung durch Steuerberater, in: BB 1994, S. 1467
OLG Hamm, : Urteil v. 12.07.1996, Erklärungen ohne Testatcharakter, in: BB 1996, S. 2295
OLG Karlsruhe, : Urteil v. 07.02.1985, Jahresabschluß, in: WM 1985, S. 940
OLG Köln, : Urteil v. 04.12.1974, Steuerbevollmächtigter, für Bank bestimmter Vermögensstatus, in: VersR 1978, S. 333
OLG Köln, : Urteil v. 13.03.1980, Ertragsvorschau für Unternehmensverkauf, in: ZIP 1980, S. 991
OLG Köln, : Urteil v. 14.12.1990, Vom Auftraggeber getäuschter Prüfer, in: AG 1992, S. 89
OLG Köln, : Urteil v. 31.10.2002, Schutzbereich eines Testats von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in: BB 2003, S. 707
OLG München, : Urteil v. 13.07.1956, Vermögensaufstellung, in: BB 1956, S. 866
OLG München, : Urteil v. 13.04.1995, Dritthaftung von Steuerberater, in: WM 1997, S. 613
OLG München, : Urteil v. 27.04.2000, Haftung für Prospektprüfungsbericht, in: NZG 2000, 1090
OLG Saarbrücken, : Urteil v. 12.07.1978, Vermögensaufstellung zur Vorlage an Beteiligungsinteressenten, in: BB 1978, S. 1434
OLG Stuttgart, : Urteil v. 25.07.1995, Dritthaftung. in: WPK-Mitt. 1995, S. 222

 

 


 

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