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Handelsvertreter

gemäß § 84 HGB selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer nach Vertragsart nicht beschränkte Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlußvertreter). H. ist zwangsläufig Kaufmann , da sein Geschäft ein Grundhandelsgewerbe  (Handelsgewerbe) ist.

 

 


 

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