Handelsvertreter
gemäß § 84 HGB selbständiger Gewerbetreibender, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer nach Vertragsart nicht beschränkte Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschließen (Abschlußvertreter). H. ist zwangsläufig Kaufmann , da sein Geschäft ein Grundhandelsgewerbe (Handelsgewerbe) ist.
|