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Lastenausgleich

teilweiser Ausgleich der Schäden und Verluste durch Vertreibung und Zerstörung in der Zeit des Zweiten Weltkrieges und seiner Folgen. Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz = LAG) vom 14.8.1952, jetzt gültig in der Fassung vom 1.10.1969 mit späteren Änderungen, regelt in Anerkennung des Anspruchs besonders betroffener Bevölkerungsteile auf einen volkswirtschaftlich möglichen und zugleich sozial gerechten Ausgleich von Lasten allgemein u.a. das Verfahren des Ausgleichs durch Erhebung von Ausgleichsabgaben und Gewährung von Ausgleichsleistungen. Ausgleichsabgaben sind Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe, Kreditgewinnabgabe. Ausgleichsleistungen sind insbesondere Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente, Hausratsentschädigung. Die Abgabenerhebung ist im wesentlichen abgeschlossen. Die Gewährung von Leistungen beschränkt sich weitgehend auf Rentenleistungen, die inzwischen der Bund finanziert. Das Volumen des Lastenausgleichs betrug bis 1983 etwa 120 Mrd EUR.

 

 


 

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