OHG
Abk. für: Offene Handelsgesellschaft. Das Recht der O. ist in den §§105 bis 160 HGB geregelt. Die O. ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt haften.
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