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Sollkaufmann

Nach § 2 HGB ist Sollkaufmann, wer ein gewerbliches Unternehmen oder ein Handwerk betreibt, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Diese Unternehmen gelten dann als Handelsgewerbe (z.B. Bauunternehmen und Gewerbe der Urproduktion). Der S. ist zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet; er ist Kaufmann kraft Eintragung wie der Kann-Kaufmann (Kaufmann), nur daß dessen Eintragung freiwillig erfolgt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, aber anders als der Mußkaufmann (Kaufmann), der Kaufmann kraft Gewerbebetriebes ist.

 

 


 

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