Sozialstaatsprinzip
Art. 20 I Grundgesetz postuliert, daß die Bundesrepublik Deutschland ein "sozialer" Staat sei. Das S. verlangt, daß der Staat nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit aufgebaut sein soll. Das S. ist ein sogenannter Programmsatz, d.h. Richtlinie und Zielbestimmung für die Hoheitsträger, also für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
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