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Selbstbeteiligung

(Versicherungswirtschaft) liegt vor, wenn sich der Versicherungsnehmer nach im Vertrag festgelegten Regeln explizit am Schaden selbst beteiligt. Hierbei unterscheidet man drei Grundformen: beim (pro­zentualen) Selbstbehalt trägt der Versicherungsnehmer einen festgesetzten Prozentsatz des Schadens selbst. In der Praxis wird hier häufig eine Obergrenze vereinbart. Bei der Abzugsfranchise zahlt der Versicherungsnehmer von jedem Schaden den im Vertrag festgelegten Geldbetrag (Franchise) selbst und der Versicherer leistet nur den übersteigenden Betrag. Bei der Integralfranchise zahlt der Versiche­rungsnehmer alle Schäden bis zur Höhe der vereinbarten Franchise selbst. Übersteigt ein Schaden die vereinbarte Franchise leistet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfang Schadenersatz. Siehe auch  Versicherungsbetriebslehre, Grundlagen (mit Literaturangaben).

 

 


 

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