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Das Wirtschaftslexikon

 

Wir bieten Ihnen hier ein einfach gehaltenes Wirtschaftslexikon an, welches jedoch durch umfassende und professionelle Informationen in dieser Form im Internet ein Novum darstellt.

Tausende Fachbegriffe aus der Welt der Wirtschaftswissenschaften sind hier auf engstem Raum kondensiert und von überall erreichbar: Betriebswirtschaft einfach erklärt, Kostenrechnung im Zusammenhang dargestellt, wissenschaftliche Begriffe im Kontext zu ähnlichen Begriffen erläutert.

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Unsere neuesten Artikel sind :


12. 03. 2026

Urheberrecht - Urheber ist der Schöpfer eines Werkes im Sinne des Urheberrechtgesetzes. Urheber­recht bezeichnet das absolute, d. h. gegen je­dermann wirkende Recht des Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht wirkt wie das Eigentum absolut, unterscheidet sich aber vom Sacheigentumdurch das Rechtsob­jekt und durch seine fehlende Übertragbar­keit. Das Urheberrecht ist geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutz­rechte vom 09.09.1965 (zuletzt geändert am 24.06.1985). Das Gesetz regelt in seinem er­sten Teil das Urheberrecht, den Schutz der Urheber von Werken der Literatur, Wissen­schaft und Kunst in ihren geistigen und per­sönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (§§ 1, 11 Urheberge­setz). In zweiter Linie normiert es die vom Urheberrecht zu unterscheidenden Lei­stungsschutzrechte, die nicht auf Werk­schöpfungen, sondern auf anderen, benach­barten kulturellen Leistungen beruhen. Die weiteren Teile des Gesetzes enthalten beson­dere Bestimmungen für Filme sowie Vor­schriften für Verwertungsverbote, Rechts­verletzungen und Zwangsvollstreckung sowie zum persönlichen Geltungsbereich. Das Urheberrecht entsteht in der Person des Urhebers, des Schöpfers des Werkes (§ 7 Ur­hebergesetz). Schutzfähige Werke sind nur persönliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Beispielhaft nennt das Gesetz Sprachwerke, Programme für die Datenver­arbeitung, Musikwerke, pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanz­kunst, Werke der bildenden Kunst ein­schließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbildwerke, Film­werke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technische Art. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss etwas Neues und Besonderes, von bisher Bekanntem zu Un­terscheidendes darstellen und einen gewis­sen Eigentümlichkeitsgrad aufweisen. Cha­rakteristische Merkmale des Werkes sind sein geistiger Inhalt, seine Ausdrucksform und seine Individualität. Der Eigentümlich­keitsgrad kann nicht absolut, sondern nur nach der jeweils maßgebenden Auffassung des für Kunst und Wissenschaft aufgeschlos­senen Publikums bestimmt werden. Urhe­ber kann, da das Werk eine persönliche gei­stige Schöpfung sein muß, nur der natürliche Mensch sein. Juristischen Personen steht kein Urheberrecht zu. Schaffen mehrere Per­sonen gemeinsam cm Werk, so sind sie Miturheber (§ 8 Urhebergesetz). Die Werk- schöpfung ist Realakt und nicht Rechtsge­schäft. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehun­gen zum Werk und m der Nutzung des Wer­kes. Es umfaßt eine Anzahl von Einzelrech­ten, die v.a. den geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers am Werk oder des­sen wirtschaftlicher Nutzung dienen. Es beinhaltet damit die Urheberpersönlich­keitsrechte (§§ 12-14 Urhebergesetz), die Verwertungsrechte (§§ 15-24 Urheberge­setz) und die sonstigen Rechte des Urhebers (darunter das Recht auf Zugang zum >>> Urheberrecht


Akzept - Die Annahme eines gezogenen Wechsels durch den Bezogenen. Durch das Akzept wird der Bezogene zur Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit verpflichtet. Wechsel. >>> Akzept


Inventar - (stock, inventory) Bestandsverzeichnis des Vermögens und der Schulden zu einem Stichtag. 1. genaues Verzeichnis aller Vermögensgegenstände (Vermögen) >>> Inventar



11. 03. 2026

Kartell - In der Wirtschaftssoziologie: vertragliche Vereinigung mehrerer selbständiger Unternehmen zur Herabsetzung der Konkurrenz auf einem bestimmten Markt (etwa Koordinierung der Preis- und Absatzpolitik). (österreichisches Recht). Als Kartell bezeichnet man jede Form der Verhaltensabstimmung zweier oder mehrerer wirtschaftlich selbständiger Unternehmen(svereinigungen), die eine Verhinderung, Ein­schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt (§ 1 öKartG 2005, Art 81 Abs 1 EGV). Derartige (stillschweigende) Absprachen sind prinzipiell unzulässig. Zu den Ausnahmen vom Kartellverbot siehe § 2 öKartG 2005. Internetadresse: Österreichische Bundeswettbewerbsbehörde — http://www.bwb.gv.at Form der horizontalen Wettbewerbsbe­schränkung. Kartelle entstehen durch Ver­trag oder Beschluß von Unternehmen, die auf dem gleichen relevanten Markt tätig sind. Ziel der Vereinbarung ist die Beschränkung des Wettbewerbs durch Verzicht auf den au­tonomen Gebrauch jener Aktionsparameter (Preis, Rabatte, Konditionen, u. a. m.), deren gemeinsame Handhabung durch den Kar­tellvertrag geregelt ist. Die rechtliche und organisatorische Selb­ständigkeit der Kartellmitglieder bleibt dabei erhalten; diese geben aber freiwillig wirt­schaftliche Handlungsfreiheit auf, um eine im Ergebnis ungewisse Koordinierung ihrer Aktivitäten über den Markt durch eine kon­trollierbar und kalkulierbar werdende Ver­haltensabstimmung durch Vertrag zu erset­zen. Die Möglichkeit der Kartellbildung wird um so günstiger sein, - je geringer die Zahl der Anbieter, - je ähnlicher ihre Kostenverläufe, - je homogener ihr Produktionsprogramm, - je höher die Markteintrittsbarrieren, - je elastischer das Angebot, etwa durch die Möglichkeit des Rückgriffs auf ungenutz­te Kapazitäten. Je niedriger die Markteintrittsbarrieren eines kartellierten Marktes sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass das hohe Niveau der Kartellpreise Außenseiter anlockt, die diese unterbieten und dadurch das Zerbre­chen des Kartells bewirken. Maßnahmen, die der Abwehr dieser Bedrohung dienen, wer­den als solche des äußeren Kartellzwanges bezeichnet: - Mit den Lieferanten von Rohstoffen und anderen Vorleistungen werden Verträge abgeschlossen, die sie verpflichten, nur Mitglieder des Kartells zu beliefern. Auch auf den nachgelagerten Produktionsstu­fen werden derartige Exklusivverträge an­gestrebt. - Treuerabatte und andere Vergünstigun­gen sollen gewährleisten, dass die Lieferan­ten und Abnehmer des Kartells die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einhalten. - Für den Fall, dass Außenseiter >>> Kartell


Insolvenz - Zustand finanzieller Existenzbedrohung eines Schuldners, der eingetreten ist, wenn Zahlungsunfähigkeit oder (bei Kapitalgesellschaften) Überschuldung vorliegt. Vor Eintritt der Insolvenz wird vielfach eine außergerichtliche Sanierung des Unternehmens >>> Insolvenz


Finanzplan - Niederschlag der Finanzplanung als systematische Zusammenstellung der Zahlungsströme, die ein Unternehmen über bestimmte kommende Zeiträume erwartet bzw. plant. Finanzpläne werden für kurze, mittlere und lange Fristen aufgestellt. Sie sind umso detaillierter, je kurzfristiger sie sind. Die Grundstruktur ist bei unterschiedlichem Detaillierungsgrad stets wie folgt: Anfangsbestand an Zahlungsmitteln + in der Planperiode erwartete Einnahmen - in der Planperiode erwartete Ausgaben = Endbestand an Zahlungsmitteln; auf den sich ergebenden Saldo (Endbestand) sind dann entspr. Deckungs- oder Anlagemassnahmen auszurichten. Banken >>> Finanzplan



10. 03. 2026

Unternehmen - In der Wirtschaftssoziologie: bezeichnet in allgemeiner Weise die wirtschaftliche Seite, spezieller die rechtliche Selbstständigkeit einer an Gewinn >>> Unternehmen


Direktvertrieb - Banking by Mail, Banking by Phone. kennzeichnet in klassischer, institutioneller Abgrenzung eine Distributionsform, mit de­ren Hilfe Waren- und Dienstleistungen ohne die Einschaltung von Absatzmittlern direkt an potentielle Kunden abgesetzt werden (Vertriebswegepolitik) sollen. Aus Anbie­tersicht wichtiges Merkmal dieser sog. direk­ten Absatzsysteme ist die unmittelbare Ge­schäftsbeziehung zwischen Anbieter und Nachfrager. Die Begriffsabgrenzung ist aber nicht einheitlich und kann auch andere Merkmale heranziehen. Die Abb. zeigt in Anlehnung an Engelhardt/Witte verschie­dene Möglichkeiten. Bei enger Auslegung und vorsichtigen Schätzungen beträgt der Umsatz der im Konsumgütersektor auf die­sem Vertriebsweg abgesetzten Waren ca. 27 Mrd. EUR, zzgl. ca. 162 Mrd. EUR aus klassi­schem Vertreterverkauf im Dienstleistungs­bereich. Mit Hilfe des Direktvertriebs werden Wa­ren- und Dienstleistungen an Dritte durch Außendienstmitarbeiter (ADM) vorwie­gend im persönlichen Verkauf bzw. im Wege des Telefonverkaufs abgesetzt (Di­rektvertrieb im funktionalen Sinne). Die Wa­renpräsentation erfolgt anhand von Origina­len oder Mustern, in jüngster Zeit aber auch durch Einsatz elektronischer Medien (Computer Aided Selling). Der Verkauf ist hauptsächlich anbieterinitiiert und findet mit oder ohne Terminvereinbarung über­wiegend in der Wohnung der Zielpersonen (Einzelpersonen oder Gruppen) oder auf der Straße statt (Straßenhandel, Heim­dienst). Die Erscheinungsformen des Direktver­triebs sind nicht homogen. Diese Heteroge­nität resultiert aus dem Bemühen direktver­treibender Unternehmen, die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Instru­mente dem typischen Nachfrageverhalten der angesprochenen Nachfragersegmente anzupassen. In dieser individuellen Anpas­sung liegt das akquisitorische Potential des Direktvertriebs begründet: Wegen des un­mittelbaren Kundenkontaktes eignet sich diese Vertriebsform in hohem Maße für prä­ferenzpolitische Aktivitäten. Die Grundlage des strategisch ausgerichteten Direktmarketingkonzepts bilden einerseits die Ziele und Möglichkeiten des Anbieters, andererseits die Wettbewerbsbedingungen auf dem zu bearbeitenden Markt und das Nachfrageverhalten der anvisierten Ziel­gruppe. Weitere Einflußfaktoren, die letzt­lich die operative Ausgestaltung des absatz­politischen Instrumentariums bestimmen, sind: - die Struktur des angebotenen Sortiments, - der Vorbereitungsgrad der Kaufverhand- lungsphase und - die angestrebte Stabilität der Kundenbe­ziehung. Auf dem Wege des Direktvertriebs lassen sich prinzipiell alle Waren und Dienst­leistungen absetzen; wegen der intensi­ven Kundenkontakte ist der Direktver­trieb jedoch besonders für bera­tungsbedürftige Produkte geeignet. Im Investitionsgütermarketing stellt der Di­rektvertrieb den Regelfall dar. Die Tab. gibt einen Eindruck von der branchenspezi­fischen Bedeutung des Direktvertriebs im Konsumgüterbereich. Die ursprünglich dominierenden Aspekte des Direktvertriebs sind mit zunehmend ver­größertem Wohlstand und verbesserten An­gebotsformen des Handels in den Hinter­grund gedrängt worden. Früher standen Gesichtspunkte wie die „Versorgung der Be­völkerung“ oder die „Einführung von Inno­vationen“ (Staubsauger, Waschmaschinen und Kühlschränke) im Vordergrund der Überlegungen. Heute sind es eher Bequem- lichkeits- und Zeitersparnisaspekte. Rechtlich betrachtet handelt es sich >>> Direktvertrieb


Europäische Gemeinschaft - (Europäische Union), gemeinsamer Wirtschaftsraum von z.Zt. 25 europäischen Mitgliedsstaaten in dem bestehende   Handelshemmnisse für den freien Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalver­kehr abgebaut werden mit dem Ziel der Schaffung >>> Europäische Gemeinschaft



09. 03. 2026

Informationstechnologie - In der Wirtschaftssoziologie: eine technisch auf Basis der Mikroelektronik entwickelte Form der Wissensspeicherung u. -Verarbeitung (Computer), die universell anwendbar ist. Die Informationstechnologie >>> Informationstechnologie


Optionsanleihe - Anleihe mit Zusatzrechten. Der Inhaber hat innerhalb einer festgesetzten Frist ein Recht (Option) auf Bezug von Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren in einem bestimmten, vor Ausgabe der Optionsanleihe festgelegten Verhältnis zum Nennwert der Schuldverschreibung.   Anleihe, die neben den üblichen Gläubigerrechten in Form von Zins- und Rückzahlung das Recht gewährt, eine bestimmte Anzahl von Aktien (Stock Warrant Bond) oder Anleihen (Bond Warrant) zu einem bereits bei der   Emission fixierten Kurs und Zeitpunkt zu erwerben. Im Gegensatz zur   Wandelanleihe geht das durch die Anleihe verbriefte Gläubigerrecht bei Aus­übung des Optionsrechts nicht unter, sondern bleibt weiterhin >>> Optionsanleihe


Gesundheitsfonds - In der Gesundheitswirtschaft: health care stockDas GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht mit der Einführung eines Gesundheitsfonds vor, ab dem 1. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu zu organisieren. Wesentliche Merkmale des Gesundheitsfonds sind:Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle Beitragszahler in der GKV ein einheitlicher Beitragssatz, dieser bezieht bei den Versicherten den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent mit ein.Der Bundeszuschuss für die Übernahme versicherungsfremder Leistungen durch die GKV fließt ebenfalls in den Gesundheitsfonds (2007 – 2008 jährlich 2,5 Milliarden Euro, ab 2009 jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zum Erreichen der Obergrenze von 14 Milliarden Euro).Nicht mehr die Verwaltungsräte der Krankenkassen, sondern das Bundesministerium für Gesundheit setzt den einheitlichen Beitragssatz für alle Krankenkassen per Rechtsverordnung fest. Die Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber fließen in den Gesundheitsfonds als zentralen Topf. Alle Krankenkassen erhalten hieraus eine pauschale Zuweisung für jeden Versicherten sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten (Morbiditätsorientierung). Die Krankenkassen erhalten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds auch zur Deckung ihrer Satzungs- und Mehrleistungen (Ausnahme: Krankengeldzahlungen) sowie für Kosten für die Entwicklung und Durchführung zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme und Verwaltungskosten. Maßgebend für die Höhe dieser Zuweisungen sind nicht die tatsächlich entstandenen Ausgaben, sondern die standardisierten Ausgaben, um zu verhindern, dass überproportionale Steigerungen dieser Ausgaben zu höheren Zuweisungen >>> Gesundheitsfonds



08. 03. 2026

Management - (engl. handhaben, leiten) Die Gesamtheit der Führungskräfte eines Unternehmen und die Charakterisierung der Theorie, der Praxis und personellen Träger der Unternehmensleitungen. siehe Unternehmensführung, Grundlagen (mit Literaturangaben). 1. Träger und Funktionen des M. a. Die institutionale Dimension des M. In institutionaler Sicht umfaßt das M. einer Unternehmung (Unternehmenstheorie, 1.) die Träger der Führungstätigkeiten auf den verschiedenen hierarchischen Stufen der Leitungsstruktur. So identifiziert Dietger Hahn das M. einer Unternehmung mit den Personen, die "... aufgrund rechtlicher oder organisatorischer Regelungen die Befugnis besitzen, einzeln oder als Gruppe anderen Personen Weisungen zu erteilen, denen diese Personen zu folgen verpflichtet sind" (1985, S. 21). Im allgemeinen unterscheidet man dabei zwischen dem Top-, Middle- und Lower-M. und versucht, die jeweiligen Besonderheiten dieser Führungsschichten herauszuarbeiten. Dabei stand und steht auch heute noch weitgehend der oberste Führungskader und seine Aufgaben im Mittelpunkt des Interesses, da diese Führungsgruppe letztlich für den Stand und die Entwicklung der Unternehmung verantwortlich zeichnet. Diese Personengruppe hat dann die Aufgabe, die zukunftsumgreifenden Strategien, die künftige Erfolgspotentiale schaffen sollen (vgl. C. Pümpin, 1985), die Strukturen, die das Verhalten der Mitarbeiter kanalisieren und gratifizieren (vgl. G. Schanz, 1982, S. 10f.), sowie die sich weitgehend eigenständig entwickelnden Kulturen ihrer Unternehmung zu harmonisieren (vgl. K. Bleicher, 1986). Daneben haben sich jedoch in den letzten Jahren auch die Probleme des mittleren M. nachhaltig bemerkbar gemacht. Seine führungsmäßige Überlastung in der Mittlerposition zwischen strategisch orientierter Unternehmungsspitze und operativ agierender Basis haben nachhaltige Motivations- und Identifikationsprobleme erzeugt. Aber auch die grundsätzlichen Änderungen im organisatorischen Aufbau (Organisation) von Unternehmungen  flache Konfiguration und Schaffung kleiner, relativ selbstständiger operativer Einheiten  und die rasanten technologischen Entwicklungen im Bereich der Information und Kommunikation, der Domäne des mittleren M., lassen heute noch schwer zu bewältigende Fragen für die Zukunft des mittleren M. offen. b. Die funktionale Dimension des M. Häufig wird M. auch mit einer Summe von explizit aufgezählten Funktionen wie Planen, Entscheiden, Organisieren, Führen, Kontrollieren, Beurteilen usw. gleichgesetzt. Auf einer höheren Abstraktionsstufe kann M. mit Hans Ulrich (1984, S. 114) als Gestaltung, Lenkung und Entwicklung sozialer Systeme definiert werden. "Gestalten bedeutet, eine Institution überhaupt zu schaffen und als zweckgerichtete handlungsfähige Ganzheit aufrechtzuerhalten ...." Auf diese Weise wird ein institutioneller Rahmen geschaffen, der es einem System ermöglicht, über seine Zweckerfüllung überlebens- und entwicklungsfähig zu bleiben. "Unter Lenkung verstehen wir das Bestimmen von Zielen und das Festlegen, Auslösen und Kontrollieren zielgerichteter Aktivitäten des Systems bzw. seiner Komponenten und Elemente" (1984, S. 115). Gestaltung und Lenkung sozialer Systeme lassen sich dabei "... als Aktivitäten im Rahmen eines langfristigen und nie vollendeten Entwicklungsprozesses der Institution" (1984, S. 120) auffassen. Die Entwicklung eines >>> Management


Bereitstellungsplanung - Die Bereitstellungsplanung hat als Teil der   Produktionsplanung und -steuerung die Aufgabe, die in der Produktion benötigten Betriebsmittel, >>> Bereitstellungsplanung


Finanzbuchhaltung - Auch: Geschäfts-, kaufmännische Buchhaltung. I. Ggs. z. Betriebsbuchhaltung Teil des (Bank-) Rechnungswesens, >>> Finanzbuchhaltung



07. 03. 2026

Einzelkosten - sind Kosten, die den betrieblichen Kostenträgern (Produkte, Dienstleistungen) eindeutig und unmittel­bar dem Anfall und der Höhe nach zugerechnet werden können (z.B. Roh- und Hilfsstoffe, >>> Einzelkosten


Verrechnungspreis - (transfer price; im   Steuerrecht, Internationales). Verrechnungspreis ist der Preis, zu dem Güter und Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens(verbundes) angesetzt werden. Verrechnungspreise werden oft (steuer-)gestaltend eingesetzt. Besonders international tätige Unternehmen versuchen durch den Einsatz von Verrechnungspreisen Gewinne auf Unternehmensteile im niedrigbesteuernden Ausland zu verlagern. >>> Verrechnungspreis


Vorsichtsprinzip - dominanter Rechnungslegungsgrundsatz der deutschen Rechnungslegung. Die Dominanz ergibt sich aus der Finanzierungsstruktur deutscher Unternehmen, die vorwiegend durch  Fremdfinanzierung gekennzeichnet ist. Das Vorsichtsprinzip besagt, dass die Rechnungslegung keinen zu optimistischen Eindruck der Lage des Unternehmens vermitteln soll. Als inhaltliche Ausgestaltung des Vorsichtsprinzips gelten das   Realisations- und das   Imparitätsprinzip. Das   Imparitätsprinzip >>> Vorsichtsprinzip



06. 03. 2026

Teilwert - Das (deutsche) Steuerrecht kennt neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten einen eigenen Be­wertungsmassstab, das steuerrechtliche Pendant zum handelsrechtlichen beizulegenden Wert, den Teil­wert. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkauf­preises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass er den Betrieb fortführt § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. rein >>> Teilwert


Risikoanalyse - Die Risikoanalyse ist ein Hilfsmittel zur Planung unter Unsicherheit. Sie wird insbesondere in der Investitionsplanung durchgeführt und dient der Ermittlung einer Wahrscheinlichkeitsverteilung. Die Risikoanalyse wird unterschieden in die deduktive Risikoanalyse (z. B. Fehlerbaumanalyse) und die induktive Risikoanalyse (z. B. Ereignisbaumanalyse). Die Risikoanalyse ermöglicht, unsichere Erwartungen bei Entscheidungen zu berücksichtigen (siehe auch   Sensitivitäts­analyse). Sie wurde zuerst für Investitionsentscheidungen entwickelt und wird heute im Risikocontrol­ling genutzt, um Verlustrisiken zu quantifizieren. Sie eignet sich, um   Risiken und Chancen von Al­ternativen aufzuzeigen. Absicht ist es, aus den Wahrscheinlichkeitsverteilungen sämtlicher Einfluss­grössen von Zielgrössen auf die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Zielgrösse (Einzahlungen/Auszah­lungen oder Erlöse/Kosten) zu schliessen. Dazu kann die analytische Risikoanalyse (z.B. Varianz­Kovarianz-Ansatz) und die simulative Risikoanalyse (z.B. Monte-Carlo-Simulation) eingesetzt werden. Die Risikoanalyse (nach Hertz) ist eine auch im Marketing einsetzbare Planungsme­thode, die dann hilfreich eingesetzt werden kann, >>> Risikoanalyse


Kompensationsgeschäft - Kompensation, auch als   Gegengeschäft bezeichnet, liegt vor, wenn der Verkauf einer Ware (sog.   Hardware) im   Aussenhandel davon abhängt, dass vom Abnehmer der Ware Güter (sog.   Soft­ware) oder Dienstleistungen gekauft oder wenigstens vermittelt werden müssen. Das Motiv für Kompensationsgeschäfte ist vor allem der Mangel an ausländischer Hartwährung (Devi­sen) in Entwicklungs- und Schwellenländern. Dieser Mangel wiederum ist Folge der Defizite im Mar­keting Know-how beim internationalen Absatz der lokalen Waren (sog.  Software). Für die Durch­führung der Kompensationsgeschäfte existieren mehrere z.T. sehr komplexe Modelle wie   BarterGeschäfte,     Dreiecks-Geschäfte,  Buy-back-Geschäfte,  Parallel-Geschäfte,   Junktim-Geschäfte (Parallel- Geschäfte), Offset-Geschäfte und Clearing-Agreements. Der Anteil der Kompensationsgeschäfte am Welthandel wird auf ca. 20 % geschätzt. 1. bei internationalen Interbankleistungen die Aufrechnung von Auslandsverbindlichkeiten durch bestimmte Auslandsguthaben. >>> Kompensationsgeschäft



05. 03. 2026

Preis - Aktionsparameter der Preispolitik, der üblicherweise als monetäre Gegenleistung („Entgelt“) eines Käufers für eine bestimmte Menge eines Wirtschaftsgutes bestimmter Qualität („Leistungsumfang“) definiert wird. Insofern besitzen Preise also stets einen Preiszähler (Entgelt) und einen Preisnenner (Leistungsumfang). Letzterer wird in der Preispolitik üblicherweise als konstant ange­sehen. In einer abnehmerorientierten Perspektive läßt sich der Güterpreis auch umfassender als alle mit der Beschaffung, der Nutzung und der Beseitigung des Gutes verbundenen Ko­sten interpretieren. In diesem Fall zählen zum Preis neben dem eigentlichen Verkaufs­entgelt auch die Beschaffungsnebenkosten, z. B. für die Lieferung, Installation und Kre­ditierung, die zwischen verschiedenen Gü­tern oft differierenden Kosten des Produkt­unterhalts sowie der Reparatur und der Rückführung in den Stoffkreislauf bzw. (als Negativposten) die Wiederverkaufserlöse. Eine solche Perspektive bietet Ansatzpunkte für eine Differenzierung der >>> Preis


Bankgeheimnis - Durch Bankvertrag stillschweigend übernommene Verpflichtung der Bank, einem Dritten gegenüber keinerlei Auskünfte über Konten und Depots ihrer Kunden sowie über sonstige ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden >>> Bankgeheimnis


Konkurs - Gerichtliches Verfahren, durch welches das Vermögen zahlungsunfähiger oder überschuldeter Schuldner zur Befriedigung der Gläubiger verwertet wird. Insolvenz. gerichtliches Verfahren zur gleichmäßigen, aber nur anteiligen Befriedigung der Forderungen >>> Konkurs



04. 03. 2026

Ökonomisches Prinzip - Auch: Rational-, Wirtschaftlichkeitsprinzip. Grundlage des Arbeitens einer Bank wie jedes Unternehmens. Beinhaltet den Anspruch, mit gegebenen Mitteln >>> Ökonomisches Prinzip


Betrieb - In der Wirtschaftssoziologie: zentrale Institution moderner Gesellschaften zur Erstellung von Gütern und Dienstleistungen durch räumliche Zusammenfassung und Kombination der Produktionsfaktoren nach Massgabe des Wirtschaftlichkeitsprinzips. Als soziales Gebilde ist der Betrieb vor allem durch seine Herrschaftsstruktur sowie den Grad und die Form der innerbetrieblichen Arbeitsteilung gekennzeichnet. Analytisch wird zwischen formaler und informaler B.sstruktur unterschieden, innerhalb der Formalstruktur des B.s nach skalarer (befehlshierarchischer) und funktionaler Organisation. I. in der Wirtschaftswissenschaft : 1. B. siehe Unternehmung in der Volkswirtschaftslehre (Wirtschaftswissenschaft , 3. , 4.) gegenüber dem privaten Haushalt (Haushalt , 1.) jene Wirtschaftseinheit, die Güter erzeugt und am Gütermarkt anbietet sowie die dafür benötigten Produktionsfaktoren auf dem Faktormarkt nachfragt. 2. in der Betriebswirtschaftslehre ist keine einheitliche Definition >>> Betrieb


Nachschußpflicht - Durch Gesetz, Satzung oder Vertrag festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter, an ihre Gesellschaft beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse auf die schon bestehenden Anteile zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals zu leisten, wenn dies die finanzielle Situation des Unternehmens erfordert. Gesellschaftsformen. kann im Gesellschaftsvertrag >>> Nachschußpflicht



03. 03. 2026

Werbungskosten - (expenses for the production of income; siehe auch deutsche   Einkommensteuer) sind Aufwendun­gen, die zur Erzielung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienen. Eine beispielhafte Aufzählung für bestimmte Arten der Werbungskosten befindet sich in § 9 EStG. Hierzu zählen u.a. Finanzierungs­kosten, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Arbeitsmittel, Beiträge an Berufsverbände und Pausch­beträge für Fahrten zur Arbeitsstätte. Werbungskosten werden nur im Rahmen der Ermittlung der   Überschusseinkünfte berücksichtigt. Anstelle der tatsächlichen Werbungskosten kann der Steuerpflichtige bei bestimmten Überschussein­künften einen Werbungskostenpauschbetrag gem. § 9a EStG steuermindernd >>> Werbungskosten


Zertifizierung - Prüfung bestimmter festgelegter Qualitötseigenschaften durch einen Dritten. So kann bspw. die Echtheit einer elektronischen Unterschrift o. ö. zertifiziert werden, im Finanzwesen spez. Zertifizierung B. die Güte einer Ratingerstellung bzw. -agentur. (allgemeine Charkterisierung). Durch eine Zertifizierung werden die Anforderungen der Kunden durch einen unabhängigen und anerkannten Dritten gleichsam stellvertretend geprüft. Das Zertifikat sagt aus, dass die in einem >>> Zertifizierung


Konnossement - Dokument, mit dem der Empfang der vom Reeder zur Beförderung im Seeverkehr übernommenen Ware bestätigt wird. Es enthält die Verpflichtung des Reeders zur Auslieferung der Ware an den berechtigten Inhaber des Konnossements. Das Konnossement ist ein Traditionspapier, d. h., es hat für den Empfänger die gleiche Wirkung wie die Übergabe der Ware. vom Verfrachter oder von einem anderen Vertreter des Reeders ausgestelltes Dokument , das dem Ablader die Annahme der Güter bescheinigt mit der Verpflichtung, dem legitimierten Inhaber des Konnossement die Ladung auszuhändigen. Somit >>> Konnossement