Gemeinschaftsaufgaben
nach Artikel 91a GG von Bund und Ländern in Planung und Finanzierung gemeinsam durchgeführte Länderaufgaben, bei denen die Länder die Planungsdurchführung haben. G. müssen für die Gesamtheit von Bedeutung sein und zur Verbesserung der Lebensverhältnisse die Mitwirkung des Bundes erfordern. G. sind: Hochschulbau, regionale Wirtschaftsstrukturverbesserung, Küstenschutz, Agrarstrukturförderung, Bildungsplanung, Forschungsförderung.
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