Haustürgeschäft
Andienen von Finanzdienstleistungen an Private durch Vorsprechen an deren Privatwohnung, i. d. R. auch ohne besondere Voranmeldung. Zum Schutz gegen die in solchen Fällen leicht mögliche Übervorteilung oder sogar Betrug der - oft wenig sachkundigen - Angesprochenen hat der Gesetzgeber gesetzliche Vorkehrung getroffen, vor allem ein Widerrufsrecht des Geschäftsabschlusses.
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