Kassenkredit
die nach § 20 BBkG vorgesehene Möglichkeit der direkten Kreditgewährung der Bundesbank an den Bund (maximal 6 Mrd EUR), die Länder (maximal 2,6 Mrd EUR) und Sondervermögen des Bundes (insgesamt 1,25 Mrd EUR) zur Überbrückung kurzfristiger Kassenfehlbeträge im Laufe des Haushaltsvollzugs, nicht aber zur Deckung von Haushaltsdefiziten. Aufgrund der zweiten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EG) ist ab 1994 die Finanzierung öffentlicher Defizite nicht mehr zugelassen.
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