Minderheitsbeteiligung
bei den Abstufungen kapitalmäßiger Verflechtung eine Beteiligungsquote (Beteiligung) zwischen 0% und unter 50%. Dabei gilt eine M. von 20% nach dem Bilanzrichtliniengesetz bereits als wesentliche Beteiligung. Eine Beteiligungsquote zwischen 25% und 50% heißt Sperrminderheitsbeteiligung. Die Minderheitsbeteiligung i.e.S. liegt unter 25% Kapitalbeteiligung.
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