Minderkaufmann
Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 4 HGB). Der Gegensatz ist der Vollkaufmann. Zu den Minderkaufleuten rechnen insbesondere Kleingewerbetreibende (z.B. Inhaber kleiner Ladengeschäfte) und Handwerker, soweit sie nicht kraft Eintragung oder wg. des Umfangs des Gewerbebetriebes Vollkaufleute sind. Minderkaufleute haben keine Firma, müssen keine Handelsbücher führen, können nicht Prokura erteilen und nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Die handelsrechtliche Formfreiheit bestimmter Rechtsgeschäfte (z.B. Bürgschaften) gilt für sie nicht.
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