Nachtragshaushalt
siehe unter Ergänzungshaushalt Die grundsätzliche Etatkompetenz des Gesetzgebers verlangt bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (Ausgaben, die über die Ansätze im Haushaltsplan hinausgehen, und Ausgaben, die im Haushaltsplan überhaupt nicht vorgesehen waren) im Sinne von Art. 110 II GG einen Nachtrags- oder Ergänzungshaushaltsplan als formelles Gesetz (z.B. Nachtragshaushaltsgesetz 1982). Ansonsten dürfen solche Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses und unter Anwendung strenger Grundsätze vom Bundesfinanzminister genehmigt werden.
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