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Nachschußpflicht

Durch Gesetz, Satzung oder Vertrag festgelegte Verpflichtung für Gesellschafter, an ihre Gesellschaft beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse auf die schon bestehenden Anteile zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals zu leisten, wenn dies die finanzielle Situation des Unternehmens erfordert. Gesellschaftsformen.

kann im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt werden. Danach können Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlage hinaus durch Gesellschafterbeschluß weitere Einzahlungen (sog. Nachschüsse) nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile einfordern (§26 GmbHG). Die Nachschußpflicht kann unbeschränkt (§27 GmbHG) oder beschränkt sein (§28 GmbHG). Bei der Genossenschaft besteht eine Nachschußpflicht nur im Falle eines Konkurses , sofern diese im Statut nicht ausgeschlossen ist, was zulässig ist (§§ 66 Nr. 3, 105 I GenG).

 

 


 

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