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Offenbarungseid

An die Stelle des O. ist die eidesstattliche Versicherung getreten. Sie ist im Bürgerlichen Recht ein Zwangsmittel, wenn eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht (§§ 259, 260, 2006, 2028, 2057 BGB). Im Prozeßrecht ist sie ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung. Hier muß ein Vermögensverzeichnis eidesstattlich bekräftigt werden, wenn die Zwangsvollstreckung wg. einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen erfolglos blieb (§ 807 ZPO) oder wenn die Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen erzwungen werden soll (§ 883 II ZPO).

 

 


 

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