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Rechtsstaat

I. Ggs. zum totalitären Staat findet der liberale Staat seine Ausprägung im R. Der liberale Staat beschränkt sich auf die Abwehr innerer und äußerer Gefahren und räumt den Menschen- und Freiheitsrechten den Vorrang ein. Der R. hat die Staatsgewalt an die Verfassung, insbesondere an die Grundrechte des Individuums (Menschenrechte) gebunden. Dem staatlichen Machtbereich, in dem die Gewalten getrennt sind, sind hierdurch Schranken gesetzt. Den R. kennzeichnet die Bindung der Verwaltung und der Justiz an Recht und Gesetz und die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung. Alle staatlichen Handlungen müssen sich auf ein formelles Gesetz zurückführen lassen. Weitere Merkmale sind Rechtsgleichheit und Rechtsschutz des Einzelnen durch unabhängige Richter.

 

 


 

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