Rechtsformwahl
Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Außersteuerliche Entscheidungskriterien
III. Steuerbelastung
I. Einleitung
Die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens ist eine der wesentlichen Fragen, die sich dem Gründer eines Unternehmens stellt und ist abhängig von zahlreichen Entscheidungskriterien. Wesentlich sind dabei
- | Unternehmerinitiative, Geschäftsführerrechte Vertretungsrechte Mitsprache- und Kontrollrechte | - | Haftung, Unbeschränkt/beschränkt Unmittelbar/mittelbar | - | Gewinn- und Verlustbeteiligung einschließlich Entnahmemöglichkeit, | - | Prüfungs- und Publizitätspflicht, | - | Kapitalbeschaffung, | - | Mobilität und Fungibilität der Unternehmensanteile, | - | Unternehmensnachfolge, | - | Kosten der Rechtsform, | - | Steuerbelastung. |
Anhand der dargestellten Entscheidungskriterien gilt es, die „ richtige “ Rechtsform zu wählen, wobei die Rechtsordnung letztlich eine geschlossene Anzahl an Rechtsformen zur Verfügung stellt. Eine neue Gesellschaftsform kann somit im Wege der Privatautonomie nicht erfunden werden. Die typischen, in der Praxis vorkommenden Rechtsformen sind
Dabei können die Rechtsformen auch gemischt werden, wie insbesondere in Gestalt der GmbH & Co KG bzw. der GmbH & Still. Aber auch Gesellschaftsformen anderer EU-Länder, welche aufgrund der Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland errichtet werden dürfen, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf englische Limited Liability Partnerships (LLP) hinzuweisen. Aber auch die Rechtsform der Limited wird immer häufiger (Silberberger, Michael 2005, S. 42 ff.). Eine weitere Sonderform im Rahmen der Europäischen Union ist die Societas Europaea (Horn, Norbert 2005, S. 147 ff.).
II. Außersteuerliche Entscheidungskriterien
1. Unternehmerinitiative
Beim Einzelunternehmen ist für Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich nur der Einzelunternehmer zuständig. Er kann aber sowohl die Geschäftsführungsbefugnis als auch die Vertretungsbefugnis delegieren, wofür in Bezug auf die Vertretung insbesondere die Prokura in Frage kommt.
Im Rahmen der OHG obliegen Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich jedem einzelnen Gesellschafter, es sei denn, gesellschaftsvertraglich wird etwas anderes vereinbart. Bei der KG sind hierzu ausschließlich Komplementäre berufen, Kommanditisten nur auf Basis (gesellschafts)vertraglicher Regelungen. Durch gesellschaftsvertragliche Modifikationen kann nur einem Gesellschafter das Recht zur Geschäftsführung eingeräumt werden, aber auch mehreren. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Auch ist es möglich, dass mehrere Gesellschafter oder alle Gesellschafter gemeinsam vertretungsbefugt sind, sodass eine sog. Gesamtvertretung vorliegt.
Im Gegensatz zur OHG ist bei der GbR Gesamtgeschäftsführung gesetzlich vorgesehen. Einzelgeschäftsführung ist nur aufgrund einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung möglich. Es gilt das Mehrstimmigkeitsprinzip. Hinsichtlich der Vertretungsrechte bestehen keine gesetzlichen Regelungen, es wird daher im Zweifel davon auszugehen sein, dass sich Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis decken.
Die GmbH bedarf eines oder mehrerer Geschäftsführer, die durch die Gesellschafter bestellt werden. Neben der Fremdorganschaft, d.h. der Bestellung von Nichtgesellschaftern zu Geschäftsführern, ist dies auch für Gesellschafter zulässig, wobei dies auch im Gesellschaftsvertrag erfolgen kann. Sofern eine Mehrzahl von Geschäftsführern bestellt ist, besteht Gesamtvertretung. Die Geschäftsführer sind insbesondere der Generalversammlung weisungsgebunden.
Zu den wichtigsten gesetzlich nicht entziehbaren Mitspracherechten der Gesellschafter gehören das Recht auf Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Geschäftsführer sowie des allenfalls bestehenden Aufsichtsrats und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen insbesondere gegenüber den Geschäftsführern.
Geschäftsführung und Vertretung der AG obliegen alleine dem Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird. Eine Weisungsbefugnis der Hauptversammlung besteht nicht. Lediglich der Aufsichtsrat hat in bestimmten, gesetzlich ausdrücklich geregelten Sachverhalten ein Zustimmungsrecht. Grundsätzlich besteht Gesamtvertretung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Aufsichtsrat der AG hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Ihm ist über den Geschäftsverlauf, die künftige Geschäftspolitik und Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berichten, weiters besteht ein Einsichtsrecht in die Bücher des Unternehmens. Der Aufsichtsrat stellt grundsätzlich auch den Jahresabschluss fest. Der Hauptversammlung obliegen insbesondere die Wahl der Aufsichtsratmitglieder, die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers sowie die Gewinnverteilung (Bertl, Romuald/Fraberger, Friedrich 2004, S. 12).
Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft obliegen dem Vorstand, der aus dem Kreis der Genossenschafter bestellt wird. Für den Vorstand gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung, wenn nicht im Genossenschaftsvertrag anderes vereinbart ist. Der Vorstand ist allerdings gegenüber der Generalversammlung weisungsgebunden.
Bei den Mischformen richtet sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung nach der jeweiligen Rechtsform des an der Mischform Beteiligten. Für die GmbH & Co KG bedeutet dies, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln der KG nach den Bestimmungen über die Kommanditgesellschaft erfolgen, in der GmbH hingegen nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Dies führt insbesondere bei Identität von Kommanditisten und Gesellschaftern der GmbH zu Verzahnungen.
2. Haftung
Unbeschränkte Haftung hat zur Folge, dass die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen und die darin getätigte Einlage beschränkt ist, sondern auch das Privatvermögen des Gesellschafters umfasst. Die beschränkte Haftung zeigt sich darin, dass mit der Erbringung der Einlage die Haftung des Gesellschafters erschöpft ist.
Die unbeschränkte Haftung ist typisch für den Einzelunternehmer, den Gesellschafter der OHG, den Komplementär der KG, den Gesellschafter der GbR. Die beschränkte Haftung hingegen ist typisch für den Kommanditisten der KG, den stillen Gesellschafter, den Gesellschafter der GmbH und der AG. Bei der Genossenschaft gibt es sowohl den Typ der Genossenschaft mit beschränkter wie mit unbeschränkter Haftung.
Für beschränkt Haftende lebt die unbeschränkte Haftung in bestimmten Fällen wieder auf, nämlich dann, wenn sie ihre Einlage zu Unrecht zurückerhalten haben, was insbesondere für Kommanditisten gilt, wenn diese eine Entnahme über die Auszahlung des zustehenden Gewinnanspruchs hinaus tätigen. Soweit Einlagen durch beschränkt haftende Gesellschafter nicht voll geleistet wurden, haften diese persönlich für den nicht eingelegten Betrag.
Weiters ist in unmittelbare und mittelbare Haftung zu unterscheiden. Eine unmittelbare Haftung impliziert, dass Gläubiger der Gesellschaft die Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen können, ohne den Umweg über die Gesellschaft zu gehen. Eine unmittelbare Haftung ist charakteristisch für Einzelunternehmer, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, Komplementäre und Kommanditisten einer KG, wobei allerdings das Haftungsausmaß des Kommanditisten betraglich beschränkt ist.
3. Gewinn- und Verlustbeteiligung einschließlich Entnahmemöglichkeit
Die Regelungen der Gewinn- und Verlustbeteiligung stellen durchwegs dispositives Recht dar, was bedeutet, dass Gewinn- und Verlustbeteiligungsregelungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt werden können.
Dem Einzelunternehmer steht der gesamte Gewinn und Verlust des Unternehmens zu. Er kann darüber frei verfügen und beliebig Entnahmen jeglicher Höhe zu jeder Zeit tätigen, wobei diese sogar das Ausmaß des vorhandenen Eigenkapitals überschreiten dürfen.
Jedem Gesellschafter einer OHG stehen jährlich laut gesetzlicher Vorschrift 4% der Höhe des jeweiligen Kapitalanteils zu, welcher im darauf folgenden Wirtschaftsjahr dem jeweiligen Gesellschafter für Entnahmen zur Verfügung steht. Der verbleibende Gewinn sowie ein etwaiger Verlust werden nach Köpfen verteilt.
Auch bei der KG gilt die Bestimmung, dass 4% der Höhe der Kapitalanteile jährlich an die Gesellschafter zu entrichten sind. Der restliche Gewinn bzw. Verlust ist angemessen zu verteilen, wobei hierbei den unterschiedlichen Haftungsverhältnissen der Gesellschafter Rechnung zu tragen ist. Kommanditisten besitzen prinzipiell kein Entnahmerecht.
Gewinne und Verluste der GbR werden prinzipiell nach Köpfen verteilt.
Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust des Unternehmens angemessen beteiligt, wobei dieser jedoch kein Recht auf Entnahme hat. Auch in diesem Falle sind die gesetzlichen Regelungen mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages veränderbar, so kann beispielsweise eine Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss einer Gewinnbeteiligung ist jedoch nicht möglich.
Die Gewinn- und Verlustverteilung der GmbH erfolgt laut gesetzlicher Regelung nach der Anzahl der Geschäftsanteile der Gesellschafter.
5% des Gewinnes einer AG sind vorab in eine gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese die Höhe von 10% des Grundkapitals umfasst. Der restliche Gewinn kann bis zur Hälfte in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, über den Rest entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Hauptversammlung. Der ausschüttungsfähige festgestellte Gewinn wird in weiterer Folge gemäß den Aktiennennbeträgen den Gesellschaftern zugeteilt. Diese Regelungen sind bis zu einem gewissen Grad in der Satzung veränderbar (König, Rolf/Sureth, Caren 2001, S. 33 f.).
4. Prüfungs- und Publizitätspflicht
Das Ausmaß und die Art der Informationen, die ein Unternehmen an Interessensgruppen wie Gläubiger, Eigenkapitalgeber, Arbeitnehmer oder den Staat weiter geben muss, ist dem Gesetz nach nicht nur von der Rechtsform, sondern auch von der Unternehmensgröße abhängig.
Einzelunternehmen, GbR, OHGs und KGs unterliegen in der Regel nicht der Publizitätspflicht, außer letztere stellen Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz dar. Eine Ausnahme dieser Regelung bietet das Recht des Kommanditisten auf Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in die Geschäftsbücher des Unternehmens.
GmbHs sind generell publizitätspflichtig und müssen ihren Jahresabschluss und Lagebericht zumindest beim Handelsregister am Ort des Gesellschaftssitzes einreichen. AGs unterliegen einer weiter gehenden Publizitätspflicht. Diese haben grundsätzlich wie GmbHs den Jahresabschluss ordnungsgemäß beim Handelsregister einzureichen. Werden deren Aktien allerdings an der Börse gehandelt, so muss das Unternehmen jede Tatsache veröffentlichen, die den Börsenpreis der Aktien beeinflussen könnte.
Außerdem unterliegen die Jahresabschlüsse mittelgroßer und großer GmbHs sowie Aktiengesellschaften der Jahresabschlussprüfung.
5. Kapitalbeschaffung
Die Art der Kapitalbeschaffung und somit die Wahl der geeigneten Rechtsform steht in engem Zusammenhang mit den betrieblichen Finanzierungserfordernissen. Erfolgt die generelle Tätigkeit in einem kapitalintensiven Wirtschaftszweig, so ist ein hohes Kapitalniveau notwendig, welches meist nur mit Hilfe von Kapitalmärkten befriedigt werden kann. Hierbei ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft empfehlenswert, da dieser die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über den Kapitalmarkt offen steht. Generell wird im Rahmen der Kapitalbeschaffung zwischen der Selbstfinanzierung sowie der Außenfinanzierung unterschieden. Die Selbstfinanzierung eines Unternehmens erfolgt grundsätzlich durch Einbehalten von Gewinnen, wohingegen bei der Außenfinanzierung dem Unternehmen finanzielle Mittel aus anderen Quellen zugeführt werden.
Die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten des Einzelunternehmens sind nicht nur von der Ertragskraft des Unternehmens, dessen Eigenkapitalausstattung und den zur Verfügung stehenden Sicherheiten, sondern auch von den privaten Mitteln des Unternehmers sowie von dessen Persönlichkeit abhängig. Darüber hinaus kann dem Unternehmen beliebig Eigenkapital zugeführt werden, dessen Höhe nur mit dem privaten Vermögen des Unternehmers begrenzt ist. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für die GbR.
Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der OHG und der KG dient die Erhöhung der Privateinlagen vorhandener Gesellschafter und die Aufnahme neuer. Allerdings ist dies in der Praxis bei der OHG nur sehr selten. Bei der KG gestaltet sich die Aufnahme neuer Gesellschafter einfacher, da diese als Kommanditisten beteiligt werden können. Dies erleichtert die Aufnahme fremder Personen für die Gesellschaft und für Personen, welche nur geringeres Risiko auf sich nehmen möchten, die Beteiligung an einer Personengesellschaft. Um diese Art der Finanzierung weiter auszunutzen, empfiehlt sich die Gründung einer Publikumsgesellschaft, beispielsweise in Form einer GmbH & Co KG.
Die Stille Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen und stellt grundsätzlich eine Sonderform der Finanzierung dar. Diese Art der Kapitalbeschaffung bietet den wesentlichen Vorteil, dass sie nach Außen nicht in Erscheinung tritt und für Dritte nur aufgrund von Angaben im Anhang des Jahresabschlusses des Unternehmens ersichtlich ist.
Die Erweiterung der Eigenkapitalbasis der GmbH ist durch Kapitalerhöhung möglich, wofür allerdings eine Gesellschaftsvertragsänderung erforderlich ist. Für die Fremdfinanzierung gilt das für die Personengesellschaft Gesagte.
Die Ausweitung der Eigenkapitalbasis der AG kann ebenfalls durch Kapitalerhöhung erfolgen, wobei ordentliches, bedingtes oder genehmigtes Kapital zugeführt werden kann. Neue Aktien können entweder zum Nennwert oder darüber emittiert werden, wobei der Betrag, der über dem Nennwert liegt – das Agio oder Aufgeld – einer Kapitalrücklage zuzuführen ist. Bei der Zuführung von Fremdkapital stehen der AG die umfangreichsten Optionen zur Verfügung, insbesondere bietet sich die Möglichkeit an, langfristige Finanzierungsformen zu nutzen. Hierbei sind diverse Schuldverschreibungen sowie Obligationen zu erwähnen.
Die Ausweitung des Eigenkapitals bei Genossenschaften wird durch die Aufnahme neuer Gesellschafter (Genossen) oder durch Ausweitung der Beteiligung vorhandener Genossen realisiert. Im Rahmen der Fremdfinanzierung steht das Vermögen der Genossenschaft als Haftungsmasse zur Verfügung.
6. Mobilität und Fungibilität der Unternehmensanteile und Unternehmensnachfolge
Anteile an Personengesellschaften sind prinzipiell weniger mobil als jene von Kapitalgesellschaften, was durch die persönliche Beziehung der Gesellschafter zueinander begründet ist. Allerdings gestaltet sich bei diesen Rechtsformen die Beschränkung des Gesellschafterkreises weit einfacher, da Gesellschaftsanteile nicht öffentlich angeboten werden.
7. Kosten der Rechtsform
Personengesellschaften sind in der Regel nur von einmaligen Aufwendungen für eine eventuelle Eintragung ins Handelsregister sowie notarielle Beglaubigungen und Beurkundungen betroffen. Bei stillen Gesellschaften fallen die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister generell weg, da es sich hier um eine reine Innengesellschaft handelt.
Kapitalgesellschaften sind sowohl einmalig als auch laufend anfallenden Kosten ausgesetzt. Einmalige Kosten entstehen hier in Zusammenhang mit der Eintragung und etwaigen Beglaubigungen und Beurkundungen, bei der AG aber bei der Ausgabe von Aktien, der Gründungsprüfung sowie der Erstellung eines Prospekts. Laufende Kosten sind auf eventuelle Pflichtprüfungen – bei der GmbH nur bei mittelgroßen und großen Gesellschaften – sowie die Durchführung von Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen zurückzuführen.
III. Steuerbelastung
1. Steuerbelastung bei laufender Geschäftstätigkeit a) Grundsätzliche Unterschiede der Besteuerung von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften
Im Bereich der Besteuerung von Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gibt es große Unterschiede. Kapitalgesellschaften stellen eigene Steuersubjekte dar und unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 25% des erwirtschafteten Gewinnes. Personengesellschaften als steuerliche Mitunternehmerschaften und Einzelunternehmen sind hingegen nicht selbst das Steuersubjekt, dieses ist vielmehr der einzelne Gesellschafter. Hier werden Gewinne des Unternehmens den Gesellschaftern bzw. dem Einzelunternehmer zugerechnet, wo sie betriebliche Einkünfte darstellen und dem progressiven Einkommensteuertarif unterworfen werden. Diese Zurechnung erfolgt auch mit Verlusten des Unternehmens (Wellisch, Dietmar/Neidhardt, Lutz/Zeitz, Matthias 2004, S. 7 ff.).
Leistungsvergütungen, die eine Personengesellschaft an deren Gesellschafter für von diesen an die Gesellschaft erbrachte Leistungen erbringt, sind zivilrechtlich gültig, aber steuerlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 deutsches Einkommensteuergesetz (dEStG) – so auch § 23 Z 2 österreichisches Einkommensteuergesetz (öEStG) – nicht als Fremdleistung anerkannt, sondern werden steuerlich als Gewinnvorab der Mitunternehmerschaft behandelt und stellen so genannte Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters dar.
Bei Mitunternehmerschaften gibt es darüber hinaus eine steuerliche Besonderheit, das Sonderbetriebsvermögen (Schmidt, Ludwig 2004, § 15 Rz. 506 ff.). Werden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens veräußert oder in das Privatvermögen des Gesellschafters übertragen, so ist der erzielte Erfolg beim Gesellschafter im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen.
Bei Körperschaften erfolgt die Versteuerung von Unternehmensgewinnen auf zwei Ebenen. Auf erster Ebene hat, wie bereits erwähnt, die Gesellschaft selbst Körperschaftsteuer zu entrichten. Bei Ausschüttung der Gewinne an die Gesellschafter ist jeder einzelne mit diesen Einkünften erneut im Zeitpunkt des Zuflusses – Zuflussprinzip – steuerpflichtig. Allerdings wurden in Deutschland und Österreich Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung getroffen.
In Deutschland gilt das so genannte Halbeinkünfteverfahren, in Österreich das Halbsatzverfahren.
Verluste von Kapitalgesellschaften können als solche grundsätzlich nicht ertragsteuermindernd bei den Gesellschaftern berücksichtigt werden. Eine Ausnahme stellt die so genannte Organschaft (in Österreich die Gruppe gemäß § 9 österreichisches Körperschaftsteuergesetz) dar, die einen Ergebnisausgleich zwischen Körperschaften bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ermöglicht.
Vergütungen für Leistungen des Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft sind steuerlich anerkannt und sind somit als Betriebsausgabe bei der Gesellschaft abzugsfähig und gelten nicht, wie im Falle der Personengesellschaft, als Gewinnvorab.
Unterschiede bestehen nicht nur im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern auch in Bezug auf die Gewerbesteuer in Deutschland. Es unterliegen zwar sowohl Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch Körperschaften als Gewerbebetriebe grundsätzlich der Gewerbesteuer, allerdings kommt es aufgrund von Unterschieden bei der Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage auch hier zu Differenzen des Ausmaßes der steuerlichen Belastung. b) Anforderungen an die Ermittlung der zu erwartenden Steuerbelastung – betriebswirtschaftliche Überlegungen
Um die Steuerbelastung zutreffend messen zu können, sind verschiedene Annahmen zu berücksichtigen (Djanani, Christiana/Neumeister, Florian/Bitzyk, Peter 2004, S. 38 ff.; Förster, Guido 2001, S. 1235 ff.; Jacobs, Otto/Spengel, Christoph/Hermann, Rico et al. 2003, S. 308 ff.; Jorde, Thomas/Götz, Hellmut 2003, S. 1813 ff.). So sollte der Steuerbelastungsvergleich nicht bloß als Einperiodenvergleich erfolgen, was zwar einfacher, aber wahrscheinlich nicht ausreichend aussagekräftig ist. Richtigerweise wird man versuchen müssen, diese Berechnung als Mehrperiodenvergleich durchzuführen, da nur so z.B. Interdependenzen zwischen schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zutreffend berücksichtigt werden.
Neben dem Mehrperiodenvergleich wird in der Literatur weiters Folgendes gefordert hinsichtlich eines steuerlich aussagekräftigen Rechtsformbelastungsvergleichs:
- | Berücksichtigung sämtlicher entscheidungsrelevanten Steuerarten; | - | Berücksichtigung des zugrunde liegenden Besteuerungskonzepts; | - | Berücksichtigung der Bemessungsgrundlage; | - | Berücksichtigung des Steuertarifs. |
2. Finale Unternehmensbesteuerung
Die Veräußerung und Aufgabe eines Unternehmens bzw. eines Anteils an einem Unternehmen sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform unterschiedlichen steuerlichen Bestimmungen und Konsequenzen ausgesetzt. Mitunternehmer von Personengesellschaften und Einzelunternehmer unterliegen hierbei den Bestimmungen des § 16 dEStG (§ 24 öEStG; Kofler, Herbert/Urnik, Sabine 2004, S. 357 ff.). Gewinne, die im Rahmen der Veräußerung eines Einzelunternehmens und einer Personengesellschaft bzw. eines Mitunternehmeranteils entstehen, sind auf Ebene der Gesellschafter zu versteuern und zählen zu deren Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Im Zuge der Versteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist zu unterscheiden, ob die jeweilige Beteiligung im Betriebs- oder Privatvermögen des Gesellschafters gehalten wird. Grundsätzlich ist aber die Veräußerung in beiden Fällen steuerpflichtig.
Literatur:
Bertl, Romuald/Fraberger, Friedrich : Rechtsformwahl als betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem, in: Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Bd. III, hrsg. v. Bertl, Romuald/Djanani, Christiana/Eberhartinger, Eva et al., Wien 2004, S. 1 – 36
Djanani, Christiana/Neumeister, Florian/Bitzyk, Peter : Steuerbelastungsvergleich der laufenden Unternehmenstätigkeit, in: Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Bd. III, hrsg. v. Bertl, Romuald/Djanani, Christiana/Eberhartinger, Eva et al., Wien 2004, S. 37 – 60
Förster, Guido : Rechtsformwahl, Umwandlung und Unternehmenskauf nach der Unternehmenssteuerreform, in: Die Wirtschaftsprüfung, Jg. 54, H. 21/2001, S. 1234 – 1249
Horn, Norbert : Die Europa-AG im Kontext des deutschen und europäischen Gesellschaftsrechts, in: Der Betrieb, Jg. 58, H. 3/2005, S. 147 – 153
Jacobs, Otto/Spengel, Christoph/Hermann, Rico : Steueroptimale Rechtsformwahl: Personengesellschaften besser als Kapitalgesellschaften, in: Steuer und Wirtschaft, H. 4/2003, S. 308 – 325
Jorde, Thomas/Götz, Hellmut : Maßgebende Gesichtspunkte der Rechtsformwahl unter Steuer-, Liquiditäts- und Bewertungsaspekten, in: Betriebs-Berater, Jg. 58, H. 35/2003, S. 1813 – 1818
Kofler, Herbert/Urnik, Sabine : Unternehmensverkauf, in: Handbuch der österreichischen Steuerlehre, Bd. III, hrsg. v. Bertl, Romuald/Djanani, Christiana/Eberhartinger, Eva et al., Wien 2004, S. 357 – 411
König, Rolf/Sureth, Caren : Besteuerung und Rechtsformwahl, 2. A., Berlin 2001
Schmidt, Ludwig : Einkommensteuergesetz Kommentar, 23. A., München 2004
Silberberger, Michael : Englische Limited. Die zeitgemäße Alternative zur GmbH, in: Vermögen & Steuern, Jg. 7, H. 3/2005, S. 42 – 45
Wellisch, Dietmar/Neidhardt, Lutz/Zeitz, Matthias : Praxisorientierte Informationen zur Unternehmensgründung. Einfluss der Rechtsform auf die laufende Besteuerung von Unternehmen, in: Betrieb und Wirtschaft, Jg. 58, H. 1/2004, S. 7 – 13
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