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Reederei

besteht, wenn mehrere Personen (sog. Mitreeder) ein ihnen gemeinschaftlich gehörendes Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zum Erwerb durch Seefahrt verwenden (§ 489 HGB). Der Anteil eines Mitreeders am Schiff wird Schiffspart genannt, daher auch die Bezeichnung für R. als Parten-R. Die R. ist eine besondere Form der Gesellschaft (Rechtsform), die in § 489-509 HGB geregelt ist. In der Binnenschiffahrt ist R. eine häufige Bezeichnung für ein Schiffahrtsunternehmen, das vom Lande aus geleitete Transporte gewerbsmäßig übernimmt und mit eigenem oder fremden Schiffsraum unter Verwendung eigener oder fremder Schleppkraft durchführt.

 

 


 

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