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Schenkungsteuer

Nach § 516 I BGB ist eine Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Steuerpflichtig ist aber nicht nur jede Schenkung, sondern jede andere freigiebige Zuwendung. Dies ist jede Zuwendung, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Einigung der Parteien ist hierbei nicht erforderlich. Die Steuerpflicht entsteht mit der Ausführung der Zuwendung. Gewisse Zuwendungen und Schenkungen an Abkömmlinge und Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei. In der Bundesrepublik ist die Erbschaftsteuer zugleich eine S., da ihr nicht nur der Erbanfall, sondern auch Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen unterliegen.

 

 


 

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