Steuermeßbetrag
ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlagen (bei der Gewerbesteuer : der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital) mit den Steuermeßzahlen (bei der Gewerbesteuer: bundeseinheitlich im GewStG für beide Teilsteuern festgelegt). Wendet man auf den S. den Hebesatz an, läßt sich das nominelle Belastungsniveau eines Steuerpflichtigen bestimmen.
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