Gewerbesteuer
nach dem GewStG in der Fassung vom 14.5.1984 mit späteren Änderungen von allen Gewerbebetrieben im Sinne des Steuerrechts zu leistende und von den Gemeinden erhobene Realsteuer . G. soll äquivalent zu den von Gemeinden für einen Gewerbebetrieb zu tätigenden Mehraufwendungen, z.B. für Beseitigung von Abwasser, sein. Steuergegenstand ist objektive Ertragskraft (= in einen Gewerbeertrag umgerechnetes tatsächlich erzieltes Betriebsergebnis; Gewerbeertragsteuer) und Gewerbekapital (= umgerechneter Einheitswert gewerblicher Betrieb; Gewerbekapitalsteuer). G. mindert als Betriebsausgabe (Ausgabe , II.) den steuerlichen Gewinn und beeinflußt damit auch die Höhe der Einkommen - bzw. Körperschaftsteuer . G. ist wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen, mit abnehmendem Anteil an den kommunalen Gesamteinnahmen: 1960 = 33%, 1993 = 12%; Gesamtvolumen 1994: 42 Mrd EUR. Seit 1970 sind Bund und Länder durch eine Umlage am Aufkommen der G. beteiligt. Durch mehrmalige Anhebung von Freibeträgen sind etwa nur noch ein Drittel der potentiell besteuerbaren Gewerbebetriebe von der Gewerbeertragsteuer und weniger als 20% von der Gewerbekapitalsteuer betroffen. Wg. dieser "stillen Abschaffung" der G., der Abhängigkeit kommunaler Einnahmen aus der G. von der Wirtschaftsstruktur der Gemeinden und des Aufkommens der G. von der konjunkturellen (Konjunkturtheorie) Entwicklung wird von verschiedenen Seiten eine Reform oder auch Abschaffung der G. bei Ersatz durch andere Einnahmequellen gefordert. Bisherige Versuche scheiterten an der unterschiedlichen Interessenlage der Betroffenen: Gemeinden, steuerzahlende Unternehmen und übergeordnete Gebietskörperschaften.
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