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Steuertechnik

die Gesamtheit rechtlicher und organisatorischer Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruches (Steuerveranlagung, -errechnung), der Erhebung und ggf. zwangsweisen Eintreibung sowie Kontrolle der Zahlung von Steuern. S. hat die Umsetzung des Steuergedankens in die Tat zu leisten; kann diesen aber durch die konkrete Fassung in Steuergesetze und deren praktische Durchführung verfehlen, verstärken, abschwächen oder sogar in sein Gegenteil verkehren. S. beginnt mit der Bezeichnung der Steuern, Formulierung steuerlicher Begriffe und Bestimmungen, setzt sich fort in der Wahl des Zeitpunktes der Einführung, Aufhebung, Erhöhung oder Ermäßigung der Steuer, mündet in die Aufgabe der konkreten Formulierung der Steuergesetze, endet mit der Feststellung des Steuerpflichtigen und seiner Steuerschuld sowie deren Erfüllung.

 

 


 

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