Swing
der Kreditspielraum im bilateralen Handel insbesondere früher zwischen der DDR und der Bundesrepublik. Die S.-grenze wurde zwischen den beiden Handelspartnern vereinbart und bestimmte die Höhe des Betrages, bis zu der ein Handelspartner mit seinen Lieferungen im verrechneten Zahlungsausgleich hinter den Lieferungen des anderen zurückbleiben durfte. Wurde der S. überschritten, konnte der andere Handelspartner seine Lieferungen einstellen oder Zahlung in Devisen verlangen.
|