Vorsteuerabzug
Kernstück der Umsatzsteuer. Der Unternehmer darf die ihm von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhr-Umsatzsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen (§ 15 UStG). Das gilt nicht für sog. Ausschlußumsätze, d.h. die in § 4 Nrn. 7-28 UStG aufgeführten befreiten Umsätze.
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