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Werbungskosten

(expenses for the production of income; siehe auch deutsche   Einkommensteuer) sind Aufwendun­gen, die zur Erzielung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen dienen. Eine beispielhafte Aufzählung für bestimmte Arten der Werbungskosten befindet sich in § 9 EStG. Hierzu zählen u.a. Finanzierungs­kosten, öffentliche Abgaben, Versicherungen, Arbeitsmittel, Beiträge an Berufsverbände und Pausch­beträge für Fahrten zur Arbeitsstätte. Werbungskosten werden nur im Rahmen der Ermittlung der   Überschusseinkünfte berücksichtigt. Anstelle der tatsächlichen Werbungskosten kann der Steuerpflichtige bei bestimmten Überschussein­künften einen Werbungskostenpauschbetrag gem. § 9a EStG steuermindernd berücksichtigen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 können  Kinderbetreuungskosten gem. § 9 Abs. 5 EStG wie Werbungs­kosten abzugsfähig sein.

nach dem EStG (§ 9, Absatz 1, Satz 1) alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. (Einnahmen , II.). Ein bloßer ursächlicher Zusammenhang der Aufwendungen mit einer bestimmten Art Einkünfte reicht nicht aus, um als Werbungskosten zu gelten. Insoweit unterscheiden sich W. von Betriebsausgaben im EStG. Praxis und höchstrichterliche Rechtsprechung sind in der Anwendung des W.-begriffes nicht völlig übereinstimmend. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat sich aber seit langem ein bloßer kausaler Zusammenhang herausgebildet, so daß alle Aufwendungen, die eine Dienstausübung mit sich bringen, als W. gelten.

 

 


 

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