Werkvertrag
ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB). Siehe auch Kaufrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Aufl., § 631 BGB, Rn. lff.
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