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			     Bankgeschäfte
			      1. I.w. S. von Banken entspr. ihren Unternehmenszielsetzungen betriebenen Geschäfte. 2.1. e. S. Bez. des KWG in § 1 für diejenigen Geschäfte, die ein Unternehmen, das eines oder mehrere dieser betreibt, zum Kreditinstitut i. S. d. KWG macht - unter der Voraussetzung, dass ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb dafür erforderlich ist - und damit der Beaufsichtigung nach dem KWG unterstellt. Bankgeschäfte nach KWG.  
			        
			        
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