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Bewertungsstetigkeit

nach dem Bilanzrecht dürfen Unternehmen (Betrieb, I.) zwischen verschiedenen Bewertungsmethoden wählen. § 252 HGB verlangt Beibehaltung der im vorhergehenden Jahresabschluß angewandten Bewertungsmethode, um Vergleichbarkeit in der Entwicklung von Vermögens- (Kapital, I.), Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten. Damit ist das bilanzierende Unternehmen so lange an seine frühere Bewertungsentscheidung gebunden, wie sich die Grundlage hierfür nicht ändert. Änderung der Gesichtspunkte der früheren Entscheidung erlaubt die Wahl einer neuen Bewertungsmethode, worüber Unternehmen, die zu einem Anhang im Jahresabschluß verpflichtet sind, Bericht erstatten müssen (§ 284 HGB).

 

 


 

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