Anhang
(notes) Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet. Der Anhang ist damit ein Teil des Jahresabschlusses. Einzelne Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung werden im Anhang näher erläutert. Die vom Unternehmen angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang darzulegen. Nicht in der Bilanz ausgewiesene Verpflichtungen sind im Anhang anzugeben.
Bildet zusammen mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsformen) und von Gesellschaften anderer Rechtsform und bestimmter Größe (Publizitätsgesetz). Im Anhang werden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erläutert und durch weitere Angaben ergänzt.
(zum Jahresabschluss). Gemäss § 264 Abs. 1 HGB haben alle Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der die Pflichtangaben gemäss §§ 284-286 HGB enthalten muss. Er soll dazu beitragen, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften unter Beachtung der Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung (GoB) „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaften” vermittelt (§ 264 Abs. 2 S. 1 HGB). Der Anhang enthält Erklärungen und Ergänzungen zu einzelnen Positionen der Bilanz und Gewinnund Verlustrechnung (GuV). Mit dieser Generalnorm wird das in der angloamerikanischen Bilanzierungs- und Prüfungspraxis wichtige True-and-Fair-View-Prinzip vom deutschen Gesetzgeber teilweise übernommen. Für kleinere und mittlere Kapitalgesellschaften sieht § 288 HGB Erleichterungen vor. (Grössenklassen) Publizitätspflichtige Personengesellschaften sind von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhanges befreit (§ 5 Abs. 2 PublG). Siehe auch Jahresabschluss, deutscher (mit Literaturangaben).
Literatur: Kroschel, I.: Grundsätze der Rechnungslegimg, 1. Auflage, Wiesbaden 2004; Dusemond/Kessler: Rechnungslegung kompakt, 2. Auflage, München 2000.
aufgrund des Bilanzrichtlinien-Gesetzes Bestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften. Tritt mit dem Lagebericht an die Stelle des bisherigen Geschäftsberichtes. In ihm sind Angaben zu machen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben oder in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen worden sind. Die Verpflichtung findet sich in §§ 284 288 HGB sowie auch in Spezialgesetzen, z.B. AktG. § 160. Gem. § 264
(2) HGB haben Kapitalgesellschaften im A. dann Angaben zu machen, wenn der Jahresabschluß unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nicht vermittelt. Mit diesem dem angelsächsischen Recht entstammenden Grundsatz des "true and fair view" wird das deutsche Bilanzrecht zweigeteilt: in ein am kaufmännischen Vorsichtsprinzip der GoB orientiertes Bilanzrecht für Einzelkaufleute und Personengesellschaften und ein am Grundsatz wirklichkeitsgetreuer Bilanzierung für Kapitalgesellschaften, das der Bewertungswillkür geöffnet ist. Personengesellschaften sind nicht zur Erstellung eines A. (und Lageberichtes) verpflichtet.
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