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Ertragslage


Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Darstellung der Ertragslage
III. Prüfung der Ertragslage
IV. Ertragslage im Lichte internationaler Rechnungslegungsstandards

I. Grundlagen


1. Begriff


Die Ertragslage umfasst die Darstellung all jener Faktoren, welche die Erfolgssituation, also sowohl die Erträge als auch die Aufwendungen eines Unternehmens, beeinflussen. Terminologisch exakter, allerdings in Theorie und Praxis unüblich, ist es daher, anstelle der Ertragslage von Erfolgslage zu sprechen. Besondere Bedeutung erlangt der Begriff Ertragslage im Zusammenhang mit der in § 264 II HGB gesetzlich verankerten Generalnorm für die Erstellung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften, der nach Satz 1 „ ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage “ zu vermitteln hat. Was dabei unter der Ertragslage konkret zu verstehen ist, hängt von der Betrachtungsweise ab. Zwei Sichtweisen, die statische (vergangenheitsorientierte) und die dynamische (zukunftsorientierte), können unterschieden werden (Coenenberg, 1986; Coenenberg, /Günther, E. 1992).
Gemäß der statischen Interpretation des Begriffes soll die Ertragslage darüber informieren, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sich das Reinvermögen innerhalb eines bestimmten vergangenen Zeitraumes verändert hat, d.h. es sollen Informationen über die Struktur der Aufwendungen und Erträge im abgelaufenen Geschäftsjahr gegeben werden (Baetge, J./Commandeur, 1995). Diesbezüglich relevante Informationen lassen sich vorwiegend aus der zeitraumbezogenen Erfolgsrechnung (GuV) sowie den Angaben im Anhang gewinnen. Allerdings ist diese Betrachtung dann zu eng, wenn Investoren, aber auch andere Adressaten der Unternehmenspublizität aus den Informationen zur Ertragslage Aufschlüsse über zukunftsorientierte Belange – wie z.B. den Unternehmenswert – erwarten. Darüber hinaus entspricht die eher vergangenheitsorientierte Sichtweise auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, was sowohl die teleologische Auslegung als auch die Präzisierung des Begriffes Ertragslage nach dem Wortsinn ergeben (Coenenberg, 1986). Eine weitergehende Betrachtungsweise stellt daher auf die dynamische Interpretation des Begriffes ab. Hierbei steht neben dem in der abgeschlossenen Periode erzielten Erfolg zusätzlich die „ Ausschüttungspotenz “ (Moxter, 1979) des Unternehmens im Vordergrund. Insbesondere interessiert die Frage, in welchem Umfang den Anteilseignern künftig Ausschüttungen in Form von Ertragsüberschüssen aus der Unternehmung zukommen. Unter der Ertragslage kann man daher auch die „ Einkommenslage “ aus Sicht der Eigner (Lange, 1992) oder die „ Ertragskraft “ des Unternehmens verstehen.

2. Ertragslage und Ziele des Jahresabschlusses


Die Generalnorm, nach welcher der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat, ist wesentlich auf die Informationsfunktion der Rechnungslegung zurückzuführen. Externen Adressaten, und hier vor allem den aktuellen und potenziellen Eigenkapitalgebern und Gläubigern, sollen entscheidungsrelevante Informationen über die künftigen Realisierungsmöglichkeiten ihrer finanziellen Zielsetzungen geliefert werden. Die Adressaten der Unternehmenspublizität sollen in die Lage versetzt werden, die Vorteilhaftigkeit ihres unternehmensbezogenen Engagements beurteilen zu können ( „ Kapitalmarktorientierte Rechnungslegung “ ).
Bei der Darstellung der Ertragslage ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses noch weitere Ziele verfolgt werden. Dabei würde jedes dieser Ziele für sich betrachtet grds. den Ausweis einer anderen, auf die spezielle Funktion des Jahresabschlusses zugeschnittene Erfolgsgröße erfordern und damit eine unterschiedliche Darstellung der Ertragslage im betrachteten Geschäftsjahr bewirken. Besondere Bedeutung erlangt hierbei die Zahlungsbemessungsfunktion. Diese beinhaltet zum einen, dass ein verteilungsfähiger Gewinn ermittelt werden soll, der die teilweise konkurrierenden Interessen von Gläubigern und Eignern zum Ausgleich bringt (Ausschüttungsbemessungs- und Kompetenzabgrenzungsfunktion). Zum anderen umfasst die Zahlungsbemessung über den Grundsatz der Maßgeblichkeit sowie der umgekehrten Maßgeblichkeit auch eine Steuerbemessungsfunktion. Sie besteht darin, dem Fiskus eine angemessene Grundlage für die Besteuerung des Unternehmens zu bieten. Der Erreichung des Zahlungsbemessungsziels dienen insbes. die Einzelvorschriften zur Erstellung des Jahresabschlusses. Während nach anglo-amerikanischem Recht und nach Art. 2 Abs. 5 der 4. EG-Richtlinie von den Einzelvorschriften abzuweichen ist, wenn sich bei ihrer Beachtung kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergäbe, hat die Generalnorm im deutschen Bilanzrecht ausschließlich eine Subsidiärfunktion. Dies bedeutet, dass die Einzelvorschriften und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) die Generalnorm selbst dann dominieren, wenn deren Anwendung den Einblick in die wirtschaftliche Lage beeinträchtigt. Die Zahlungsbemessungsfunktion steht damit über dem in § 264 II HGB festgelegten Einblicksgebot und damit über der Informationsfunktion (Großfeld, 1986; Streim, 1994; Ballwieser, 1985).

3. Beziehungen zur Vermögens- und Finanzlage


Nicht nur zur Erfüllung der unterschiedlichen Funktionen des Jahresabschlusses, sondern auch für die zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage selbst können einander widersprechende Bilanzierungsweisen sinnvoll sein, so dass die Zielsetzung, einen Einblick in jede der drei Teillagen zu geben, zu Zielkonflikten führen kann. Weiterhin besteht zwischen der Vermögens-, der Finanz- und der Ertragslage weder eine allgemein gültige Rangordnung noch ein überschneidungsfreies Verhältnis zueinander (Winkeljohann, /Schellhorn, 2006; ADS, 1995, § 264 HGB; Baetge, J./Commandeur, 1995).
So hat eine günstige Ertragslage positive Auswirkungen auf die Finanzlage eines Unternehmens, die sowohl dessen Liquidität, d.h. seine Fähigkeit, alle fälligen Verbindlichkeiten jederzeit erfüllen zu können, als auch sämtliche mit der Finanzierung zusammenhängenden Fragen kennzeichnet. Ein ausreichendes Erfolgspotenzial des Unternehmens wirkt sich i.d.R. günstig auf dessen künftige finanzielle Situation aus, weil Unternehmen, die ausreichend hohe Gewinne erwirtschaften, vermutlich auch zahlungsfähig sein werden (entweder weil aus der Geschäftstätigkeit liquide Mittel zufließen oder Kreditgeber eher bereit sind, Kredite zu gewähren). Umgekehrt beeinflusst die Finanzlage über die Erfolgswirksamkeit der aus der Fremdkapitalaufnahme resultierenden Zinsverpflichtungen die Ertragslage (Coenenberg, 1986; Baetge, J./Commandeur, 1995).
Enge Beziehungen ergeben sich auch zwischen Ertrags- und Vermögenslage. Letztere kann als Aufstellung der Güter interpretiert werden, über die das Unternehmen verfügt. Berücksichtigt man den künftigen Wert dieser Güter für das Unternehmen, ist Vermögen als im Zuge einer Gesamtbewertung ermittelter Barwert der künftig erwarteten Zahlungen zu messen. Dieses Effektivvermögen im Sinne des Unternehmenswertes als Ertragswert gibt Antwort auf die Frage, was das Unternehmen im Falle des Verkaufs wert wäre. Zumindest die dynamisch interpretierte Ertragslage stellt somit eine wichtige Komponente der Effektivvermögenslage dar. Ist die Ertragslage günstig, hat dies einen positiven Einfluss auf die Vermögenslage des Unternehmens. Dies gilt insbes. dann, wenn die erwirtschafteten Gewinne thesauriert und rentabel investiert werden. Umgekehrt hängt die Ertragslage auch von der Vermögenslage ab, weil diese die Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit und damit für die künftigen Erfolge des Unternehmens bildet (Ballwieser, 1985; Moxter, 1986; Hinz, 2005).

II. Darstellung der Ertragslage


1. Jahresabschluss


Um ein tatsachengetreues Bild der Ertragslage zu vermitteln, ist es notwendig, neben der absoluten Höhe der Aufwendungen und Erträge auch deren Struktur sowie die Einflussfaktoren des Erfolges aufzuzeigen. Die Strukturierung hat die Informationsbedürfnisse der Adressaten zu berücksichtigen. Die Erträge sind in betriebliche und betriebsfremde Komponenten aufzuspalten; darüber hinaus sollten steuerliche Einflussfaktoren ersichtlich werden. Weiterhin sollte die Nachhaltigkeit der Erfolgsquellen beurteilbar sein, indem zwischen wiederholbaren, regelmäßig auftretenden und nur einmalig erzielten Erfolgen differenziert wird. Streng genommen müsste die dynamisch interpretierte Ertragslage etwa auch durch Planerfolgsrechnungen verdeutlicht werden, die der Jahresabschluss aber nicht beinhaltet.
Für die Darstellung der Ertragslage im Jahresabschluss ist bedeutsam, dass die Informationsfunktion im deutschen Bilanzrecht hinter die Zahlungsbemessungsfunktion zurücktritt. Auch hat der Gesetzgeber versucht, einen tragbaren Mittelweg zwischen der Information der Abschlussadressaten und der Geheimhaltung von Konkurrenzinformationen zu finden. Generell ergeben sich deshalb in der Bilanz und der GuV aufgrund der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften lediglich beschränkte Möglichkeiten für die Darstellung der Ertragslage im zukunftsorientierten Sinn.
Im Einzelnen lassen sich die Ursachen einer nur eingeschränkten Darstellung der Ertragslage im Jahresabschluss in folgenden Punkten konkretisieren: Die Zahlungsbemessungsfunktion des Jahresabschlusses zwingt zur Erstellung eines objektivierbaren und überprüfbaren, d.h. vorwiegend vergangenheitsorientierten Jahresabschlusses. Abgesehen von bestimmten für die Aufwandsbemessung relevanten Überlegungen werden nur tatsächlich realisierte Geschäftstransaktionen erfasst. Aufgrund des Stichtagsprinzips dürfen künftige Geschäftsvorfälle nicht in den Jahresabschluss einbezogen werden, so dass zukunftsorientierte Informationen etwa über die Auftragslage oder Forschungs- und Entwicklungsprojekte nur im Lagebericht zur Verfügung gestellt werden können. Auch durch einen Zeitvergleich mehrerer Jahresabschlüsse können nur begrenzt aussagefähige Informationen über die künftige Entwicklung des Unternehmens gewonnen werden, weil eine in der Vergangenheit beobachtete Tendenz i.d.R. nicht ohne weiteres in die Zukunft extrapoliert werden kann. Darüber hinaus ist der Jahresabschluss eine Rechnungslegung, die nur die finanziellen Transaktionen eines Unternehmens abbildet. Nicht in Geldeinheiten quantifizierbare Daten, die für den Erfolg des Unternehmens relevant sein könnten (z.B. Qualität des Managements, technisches Know-how, Entwicklungsprojekte, Marktstellung; Geschäfts- oder Firmenwert), werden nicht berücksichtigt. Weiterhin verbieten es die Ansatzvorschriften, nicht entgeltlich erworbene Immaterielle Vermögensgegenstände zu bilanzieren, auch wenn diese künftig Erfolg versprechen. Im Hinblick auf die „ gesetzlichen Zwangsreserven “ , die durch die Ansatzbestimmungen sowie durch die Anwendung der gesetzlichen Bewertungsgrenzen entstehen, ist dem true-and-fair-view-Prinzip nur bedingt zu folgen. Der Gesetzgeber hat nicht vorgesehen, dass diese stillen Reserven etwa im Anhang aufgedeckt werden müssen, auch wenn sie für einen Einblick in die wirtschaftliche Lage bedeutend wären. Die Vermögensdarstellung und Erfolgsermittlung hat darüber hinaus dem Vorsichtsprinzip zu folgen. Einschränkungen für die Darstellung der Ertragslage ergeben sich ebenfalls durch die Einzelbewertung der Bilanzpositionen anstelle einer Bewertung des Unternehmens als Einheit, etwa in Form des Ertragswertes. Ferner hat der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit – zumindest im Einzelabschluss – bedeutenden Einfluss auf die Darstellung der Ertragslage: Häufig werden steuerliche Hilfen in der Steuerbilanz nur unter der Bedingung gewährt, dass dieselbe Vorgehensweise auch in der Handelsbilanz gewählt wird, so dass letztlich die Handelsbilanz an der Steuerbilanz auszurichten ist. Darüber hinaus ist nicht zwingend zu erwarten, dass vom Gesetzgeber eingeräumte Bilanzierungsspielräume immer so gewählt werden, dass die bestmögliche Information der Adressaten über die Ertragslage im Vordergrund stünde.
Trotz der beschriebenen Mängel sind im Jahresabschluss und hier vor allem in der GuV wichtige Informationen für die Beurteilung der Ertragslage enthalten. So ist schon aufgrund umfangreicher Gliederungsvorschriften die Struktur der Aufwendungen und Erträge detailliert anzugeben. Die betrieblichen Aufwendungen und Erträge sind vom Finanzergebnis (betriebsfremden Ergebnis) und den dazugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu trennen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie außerordentliche Aufwendungen und Erträge sind jeweils in einem gesonderten Posten anzugeben. Allerdings sind in den Positionen „ sonstige betriebliche Erträge “ und „ sonstige betriebliche Aufwendungen “ ggf. auch betriebsuntypische, periodenfremde und außerordentliche Erträge und Aufwendungen enthalten.
§ 264 II Satz 2 HGB schreibt zusätzliche Angaben im Anhang vor, sofern der Jahresabschluss aufgrund besonderer Umstände ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt, so dass das entstandene Informationsdefizit dort behoben werden kann. Da nur von der aus den drei Bestandteilen Bilanz, GuV sowie Anhang gebildeten Gesamtheit die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gefordert wird, ist es nicht unmittelbar notwendig, dass einzelne Elemente des Jahresabschlusses (insbes. Bilanz und GuV) das Einblicksgebot erfüllen. Lässt sich die Funktion der Zahlungsbemessung nur mit Hilfe der GuV sowie der Bilanz erfüllen, kann die Informationsaufgabe auch durch den Anhang gelöst werden (Moxter, 1978; ADS, 1995, § 264 HGB; Winkeljohann, /Schellhorn, 2006; a.A. Großfeld, 1986; Streim, 1994).
Bezüglich des Anhangs sind eine Reihe von Einzelvorschriften für die Darstellung der Ertragslage wichtig: Beispielsweise sind die in der GuV gesondert aufgeführten außerordentlichen sowie die periodenfremden Erträge und Aufwendungen im Anhang näher zu erläutern. Weiterhin sind Abweichungen von den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und zu begründen, und deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist gesondert darzustellen. Allerdings genügen verbale Erläuterungen, inwieweit das Jahresergebnis beeinflusst wird. Sofern außerplanmäßige Abschreibungen nicht gesondert ausgewiesen werden, sind diese im Anhang anzugeben. Außerdem ist darzustellen, in welchem Umfang Steuern vom Einkommen und vom Ertrag das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belasten. Über diese aufgrund der Einzelvorschriften bestehenden Angabepflichten hinausgehende Informationspflichten bestehen nur dann, wenn im Hinblick auf die Gesamteinschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erhebliche Abweichungen zwischen der Anwendung der Einzelvorschriften und dem Einblicksgebot vorliegen (Baetge, J./Commandeur, 1995; Lange, 1992).

2. Lagebericht


Wichtige Informationen für die Beurteilung der dynamisch interpretierten Ertragslage können sich bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften aufgrund des Lageberichtes ergeben. Dabei soll die Berichterstattung vor allem zukunftsorientierte Informationen über die wirtschaftliche Lage enthalten und explizit auf die Risiken der künftigen Entwicklung eingehen (§ 289 I HGB). Da für den Lagebericht kaum Einzelregelungen vorgeschrieben sind, ist seine inhaltliche Gestaltung an der Generalnorm des Einblicks in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu orientieren. Der Lagebericht ist nicht den GoB und den hieraus resultierenden Einblicksgrenzen unterworfen. Darüber hinaus sind an die Informationen des Lageberichts keine Wirkungen auf Steuerbemessung und Ausschüttung geknüpft. Die Problematik besteht jedoch darin, dass sich die durch unternehmensinterne Prognosen vermittelten Informationen in engen Grenzen halten werden, denn zum einen müssen die bereitgestellten Informationen objektivierbar sein, und zum anderen sind gerade bei öffentlich verfügbaren Schätzungen des Unternehmens hinsichtlich seiner künftigen Ertragslage Konkurrenzschutzüberlegungen relevant.

III. Prüfung der Ertragslage


1. Prüfungsanlässe


Nach § 317 I Satz 3 HGB ist die Abschlussprüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen für den Jahresabschluss, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 II HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung aufgedeckt werden.
§ 91 II AktG verpflichtet den Vorstand einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand gefährdende Entwicklungen des Unternehmens früh erkannt werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich auswirken, früh erkannt werden. Der Abschlussprüfer hat bei der Prüfung von börsennotierten Aktiengesellschaften zu beurteilen, ob der Vorstand ein entsprechendes internes Risikomanagementsystem eingerichtet hat und ob dieses Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann (§ 317 IV HGB).
Mit Inkrafttreten des KonTraG ist aufgrund zusätzlicher Angabepflichten im Lagebericht der Umfang der Prüfung erweitert worden (§ 317 II HGB), um die Prüfung stärker an den Erwartungen der Öffentlichkeit zu orientieren und den Aufsichtsrat umfassender zu informieren: Der Lagebericht ist nicht mehr nur darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss und mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers in Einklang steht, sondern auch darauf, ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens – und damit auch von der Ertragslage – vermittelt. Der Abschlussprüfer hat darüber hinaus zu beurteilen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 317 II Satz 2 HGB). Dies stellt gegenüber früheren Regelungen eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenfeldes des Abschlussprüfers dar, obgleich nicht nur die rückschauende Darstellung, sondern auch die prospektive Einschätzung der wirtschaftlichen Lage seit jeher zu den Aufgaben des Abschlussprüfers zählt (Dörner, 1989; Hantschel, 1994; Lück, /Hunecke, 1997; Schmidt, P. J. 1996). Die Prüfung der Ertragslage ist etwa zur Klärung der Frage notwendig, ob das Unternehmen die Going-Concern-Prämisse des § 252 I Nr. 2 HGB berechtigt anwendet. Darüber hinaus hängt das Fehlerrisiko im Rahmen der Prüfung von der Lage des Unternehmens ab. Bei einer ungünstigen Ertragslage etwa wächst die Gefahr, dass das Management den Jahresabschluss erfolgserhöhend manipuliert, um z.B. einen Kredit zu erhalten, während bei einer sehr günstigen Ertragslage eine zu vorsichtige Erfolgsdarstellung gewählt werden könnte, um Gewinnglättung zu betreiben und Mittelabflüsse in Form von hohen Dividenden- oder Steuerzahlungen zu verhindern. Für eine effiziente Planung von Art und Umfang der Prüfungshandlungen ist daher eine Beurteilung der Ertragslage unumgänglich (Coenenberg, /Günther, E. 1992; Ewert, 2005).
Neben der Prüfung der Ertragslage im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung kann diese – etwa bei einer dynamischen Kreditwürdigkeitsprüfung – explizit auch zum Hauptgegenstand eines Auftrags gemacht werden.

2. Berichterstattung im Rahmen der Abschlussprüfung


Um eine an den Bedürfnissen des Aufsichtsrats orientierte Information zu erreichen, hat der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht mit der gebotenen Klarheit sowohl über die Art und den Umfang als auch über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 321 HGB). Darüber hinaus soll der Abschlussprüfer vorweg zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung nehmen und dabei v.a. auf deren Beurteilung des Fortbestands und der künftigen Entwicklung des Unternehmens eingehen. Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist schriftlich darzulegen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Im Prüfungsbericht ist auch auf die Prüfung des Risikomanagementsystems und die Frage einzugehen, ob Maßnahmen zu dessen Verbesserung erforderlich sind (Lück, 1998; Giese, 1998).
Der Bestätigungsvermerk stellt für den Kreis der externen Adressaten die einzige Informationsquelle über die Durchführung und das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung dar. Daher kommt dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk als einzigem öffentlichen Urteil über die Rechnungslegung in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Mit dem KonTraG ist eine vollständige Neufassung des § 322 HGB und damit eine Abkehr vom Formeltestat hin zu einem ausführlichen Bestätigungsvermerk vollzogen worden. Der Bestätigungsvermerk soll neben einer Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine allgemeinverständliche und problemorientierte Beurteilung des Prüfungsergebnisses enthalten. Hierdurch soll der Abschlussprüfer den externen Adressaten veranschaulichen können, dass die gesetzlichen Vorschriften erhebliche Einschränkungen der Aussagekraft enthalten können oder zumindest ermöglichen. Sind vom Abschlussprüfer keine Einwendungen zu erheben, so soll er in seinem Bestätigungsvermerk erklären, dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahresabschluss auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt. Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk auf im Rahmen der Prüfung festgestellte Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, hinzuweisen. Weiterhin ist anzugeben, ob der Lagebericht nach der Beurteilung des Abschlussprüfers ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage zeichnet. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Diese Vorschriften unterstreichen explizit die Bedeutung der Generalnorm für die Jahresabschlussprüfung.

3. Prüfungsanforderungen


Für den Abschlussprüfer ist die Prüfung der Ertragslage mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die daraus resultieren, dass es sich um eine materielle Prüfung handelt, in der die inhaltliche Richtigkeit des Zahlenmaterials unter wirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die Verpflichtung, die künftige Lage des Unternehmens einzuschätzen, beinhaltet für den Abschlussprüfer zwar keine eigene Prognosepflicht, sondern „ nur “ die Aufgabe, zu den durch den Vorstand vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen (Dörner, /Schwegler, 1997). Dennoch enthält eine derartige Plausibilitätsprüfung zu weiten Teilen subjektive Ermessensspielräume.
Der Abschlussprüfer sieht sich daher zwei verschiedenen Risiken ausgesetzt: Zum einen greift die Auftraggeberhaftung gegenüber der geprüften Unternehmung z.B. dann, wenn der Abschlussprüfer fahrlässig zu Unrecht seinen Bestätigungsvermerk einschränkt, weil er glaubt, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vom Vorstand zu günstig dargestellt wurde, und infolgedessen die Kreditwürdigkeit des Unternehmens geschädigt wird. Besonders in Krisensituationen ist auch die Problematik sich selbst erfüllender Vorhersagen zu berücksichtigen, wenn der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht oder sogar im Bestätigungsvermerk die externen Adressaten vor einer schlechten Ertragslage warnt (Dörner, /Oser, 1995; Schildbach, 1988). Zum anderen ergeben sich aufgrund der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Informationsadressaten auch Risiken für die Reputation des Abschlussprüfers bzw. der Prüfungsgesellschaft. So besteht die Gefahr, dass durch die Vorschrift, der Jahresabschluss habe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, bei den Abschlussadressaten falsche und überzogene Erwartungen geweckt werden – und zwar nicht nur hinsichtlich des Informationsinhaltes des Jahresabschlusses, sondern auch in Bezug auf die Aufgabenerfüllung des Abschlussprüfers. Deckt der Abschlussprüfer z.B. nicht auf, dass die Lage des Unternehmens im Jahresabschluss zu positiv dargestellt wurde, und gelangt diese Information später an die Öffentlichkeit, hat dies u.U. gravierende Konsequenzen für das Image der Prüfungsgesellschaft. Der Prüfung der Ertragslage sollte daher auch bei der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

4. Methoden


Bei der Prüfung der Ertragslage stehen grds. verschiedene Vorgehensweisen zur Verfügung (Coenenberg, /Günther, E. 1992): Zunächst kann mit Hilfe eines Periodenvergleichs versucht werden, Entwicklungstendenzen der Ertragslage aufzuzeigen. Die Relativierung der Erfolge des geprüften Unternehmens an der von Unternehmen der selben Branche erzielten Performance ist aufgrund eines Betriebsvergleichs möglich, sofern Daten von Unternehmen ähnlicher Größe und Struktur vorhanden sind. Des Weiteren kann ein Soll-Ist-Vergleich durchgeführt werden, wobei aber nicht nur Schwierigkeiten bestehen, die Ist-Ertragslage zu messen, sondern auch die Soll-Ertragslage sinnvoll zu definieren. Im Rahmen der Analyse der Ertragslage ist zunächst der im vergangenen Geschäftsjahr realisierte Unternehmenserfolg seiner Höhe nach darzustellen. Dies geschieht insbes. dadurch, dass die Ausübung bilanzpolitischer Spielräume durch das Unternehmen verdeutlicht und so etwa die Legung und Auflösung stiller Reserven aufgedeckt werden. Hierzu können vor allem die Angaben im Anhang eine Grundlage bilden. Darüber hinaus kann der Cash Flow zur Beurteilung der statischen Ertragslage herangezogen werden. Der Cash Flow ist definiert als Differenz der zahlungswirksamen Erträge und Aufwendungen und soll den Erfolg um bilanzpolitisch motivierte, zahlungsunwirksame Komponenten bereinigen. Im nächsten Schritt ist die Bilanzstruktur zu analysieren. Dabei ist der Gesamterfolg derart in einzelne Bestandteile aufzugliedern, dass Informationen über das Zustandekommen des realisierten Erfolgs gewonnen werden können. Im Rahmen der Ergebnisquellenanalyse ist der Unternehmenserfolg um außergewöhnliche und periodenfremde Bestandteile zu kürzen, um so einen Ausgangspunkt für die Beurteilung der Nachhaltigkeit der realisierten Erfolge sowie der dynamischen Ertragslage zu erhalten. Darüber hinaus sollte der Erfolg nach Unternehmenssparten, Produktlinien und geographischen Regionen gegliedert dargestellt werden. In einem weiteren Schritt ist eine Rentabilitätsanalyse durchzuführen, bei der die aus der Bilanzanalyse bekannten Kennzahlen und Kennzahlensysteme herangezogen werden können, um die Ursachen des Erfolges aufzuzeigen.

IV. Ertragslage im Lichte internationaler Rechnungslegungsstandards


1. US-GAAP


Anders als in Deutschland ist in den USA die Information der Abschlussadressaten das vorrangig mit der externen Rechnungslegung verfolgte Ziel. Dabei sollen die publizierten Informationen für aktuelle und potenzielle Investoren decision useful sein, also zu einer verbesserten Einschätzung des unternehmensbezogenen Engagements beitragen. Zu den primären Kriterien, die Rechnungslegungsdaten zu erfüllen haben, um entscheidungsnützlich zu sein, zählen die Relevanz und die Verlässlichkeit der Information (Hinz, 2005). Relevant sind Rechnungslegungsdaten dann, wenn sie zeitnah zur Verfügung gestellt werden und externen Adressaten helfen, bestehende Erwartungen zu revidieren oder überhaupt erst Erwartungen zu bilden. Als verlässlich gelten solche Informationen, die messbar und intersubjektiv nachprüfbar sind. Die beiden primären Kriterien Relevanz und Verlässlichkeit werden dabei unter dem Begriff der Fair Presentation zusammengefasst. Dieser enthält das Postulat, die Unternehmenspublizität solle den externen Adressaten ausschließlich entscheidungsrelevante und zuverlässige Informationen über die wirtschaftliche Lage vermitteln. Zusätzlich sollen entscheidungsnützliche Informationen die sekundären Kriterien Vergleichbarkeit und Stetigkeit erfüllen.
Der Grundsatz der fair presentation bildet nicht nur die Generalnorm für die Erstellung der financial statements, sondern erlangt seine Rechtsverbindlichkeit vor allem auch dadurch, dass dieser pflichtgemäßer Bestandteil des Testats des Abschlussprüfers ist. Der wesentliche Unterschied zum deutschen Bilanzrecht besteht dabei darin, dass der Forderung nach einer fair presentation in der US-amerikanischen Rechnungslegung der Status eines overriding principle zukommt. Dies führt im Vergleich zu deutschen Regelungen häufig dazu, dass das Vorsichtsprinzip und damit der Gläubigerschutz in den USA eine weitaus geringere Bedeutung besitzen. Darüber hinaus existieren vergleichsweise wenige Ansatz- und Bewertungswahlrechte, so dass die Darstellung der Ertragslage durch verschiedene Unternehmen vergleichbarer wird und durch die Bilanzpolitik weniger manipulierbar ist. Die GuV (income statement) besitzt einen hohen Stellenwert, so dass in der Berichtspraxis amerikanischer Unternehmen der Darstellung, Analyse und Kommentierung der Ertragslage eine vorrangige Bedeutung zukommt. Darüber hinaus enthält der Anhang (notes) zahlreiche Angaben zur Beurteilung der Ertragslage. Ähnlich dem deutschen Grundsatz der periodengerechten Erfolgsermittlung zählt im US-amerikanischen Recht das accrual principle zu den vorrangigen Rechnungslegungsprinzipien zur Darstellung der Ertragslage (Hinz, 2005; Haller, 1990).

2. IFRS


Nach IAS 1.13 haben Jahresabschlüsse dem Grundsatz der fair presentation zu genügen. Das International Accounting Standards Board (IASB) vertritt die Auffassung, dass quasi automatisch eine tatsachengetreue Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleistet wird, wenn die einzelnen International Financial Reporting Standards (IFRS) bzw. International Accounting Standards (IAS) angewendet werden und die publizierten Informationen die qualitativen Anforderungen Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit erfüllen. Es ist daher auch nur in Ausnahmefällen (IAS 1.17) möglich, von den Einzelvorschriften der IFRS abzuweichen, wenn ausschließlich auf diese Weise eine fair presentation sichergestellt werden kann. Weiterhin sieht IAS 1.18 umfassende Angaben (additional disclosures) in den Notes vor, wenn ein Unternehmen von einer Einzelnorm abweicht. Anders als nach deutschem Recht besteht allerdings nach IFRS die Auffassung, dass nicht nur der Jahresabschluss (financial statement) insgesamt, sondern jeder seiner Elemente eine Fair Presentation sicherzustellen hat. Zu den Aufgaben des Erläuterungsteils gehört es daher nicht, die Defizite anderer Elemente des Jahresabschlusses in Bezug auf die Erfüllung des Einblicksgebots auszugleichen (Hinz, 2005; Förschle, /Kroner, 2006).
Literatur:
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Baetge, J./Commandeur, D. : Kommentierung zu § 264 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting, K./Weber, C.-P., 4. A., Stuttgart 1995
Ballwieser, W. : Sind mit der neuen Generalklausel zur Rechnungslegung auch neue Prüfungspflichten verbunden?, in: BB 1985, S. 1034 – 1044
Coenenberg, A. G. : Ertragslage, in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. v. Leffson, U./Rückle, D./Großfeld, B., Köln 1986, S. 155 – 163
Coenenberg, A. G./Günther, E. : Ertragslage, Prüfung der, in: HWRev, hrsg. v. Coenenberg, A. G./v. Wysocki, K., 2. A., Stuttgart 1992, Sp. 602 – 620
Dörner, D. : Risikoorientierte Abschlußprüfung, in: Risiken erkennen – Risiken bewältigen, Düsseldorf 1989, S. 339 – 350
Dörner, D. : Berichterstattung durch den Abschlußprüfer und Auswirkungen auf die Abschlußprüfung, in: Aktuelle Entwicklungen in Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung. Reformbedarf, Perspektiven, Internationale Einflüsse, hrsg. v. Baetge, J., Düsseldorf 1997, S. 12 – 59
Dörner, D./Oser, P. : Erfüllen Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ihre Aufgaben?, in: DB 1995, S. 1085 – 1093
Dörner, D./Schwegler, I. : Anstehende Änderungen der externen Rechnungslegung sowie deren Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer, in: DB 1997, S. 285 – 289
Ewert, R. : Wirtschaftsprüfung, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2, hrsg. v. Bitz, M./Domsch, M./Ewert, R./Wagner, F.W. 5. A., München 2005, S. 479 – 549
Förschle, G./Kroner, M. : Abweichungen der IFRS (zu § 264), in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006, S. 777 – 779
Giese, R. : Die Prüfung des Risikomanagementsystems einer Unternehmung durch den Abschlussprüfer gemäß KonTraG, in: WPg 1998, S. 451 – 458
Großfeld, B. : Generalnorm (ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage), in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. v. Leffson, U./Rückle, D./Großfeld, B., Köln 1986, S. 192 – 204
Haller, A. : Die „ Generally Accepted Accounting Principles “ . Die Normen der externen Rechnungslegung in den USA, in: ZfbF 1990, S. 751 – 777
Hantschel, M. : Insolvenzprophylaxe bei mittelständischen Unternehmen als Aufgabe von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, in: DB 1994, S. 105 – 109
Hinz, M. : Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Castan, E./Böcking, H.-J./Heymann, G. et al., Abschnitt B 106, München 2005
Kupfernagel, S. : Die Generalnorm für den Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften: Herleitung, Ziele und teleologische Auslegung, Frankfurt am Main u.a. 1991
Lange, C. : Generalnorm, Prüfung der, in: HWRev, hrsg. v. Coenenberg, A. G./v. Wysocki, K., 2. A., Stuttgart 1992, Sp. 602 – 620
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