Geldwertsicherungsklausel
vertragliche Vereinbarung, daß sich die Höhe einer Forderung in Geld automatisch nach dem jeweiligen Preis irgendeines bestimmten Gutes oder Leistung oder auch Indexes zu richten hat. G. soll vor Geldentwertung schützen. G. ist in der Bundesrepublik gem. § 3 des Währungsgesetzes aus 1948 durch die Deutsche Bundesbank genehmigungspflichtig. Diese lehnt prinzipiell die Indexierung von Schuldverträgen ab.
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