Deutsche Bundesbank
Siehe auch: Bundesbank
durch das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26.7.1957 errichtete Zentralbank der Bundesrepublik. Ist bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Organe der D. sind:
1. Zentralbankrat, zuständig für Währungs- und Kreditpolitik sowie Satzung der D., verfügt über Weisungsrecht gegenüber Direktorium und Vorständen der Landeszentralbanken ;
2. Direktorium, bestehend aus Präsident, Vizepräsident und fünf weiteren Mitgliedern, verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Zentralbankrats und Leitung der D.;
3. Vorstände der Landeszentralbanken, die als Hauptverwaltungen der D. die in ihren genau festgelegten Bereich fallende Angelegenheiten besorgen. Aufgaben: Regelt mit Hilfe der ihr durch das BBkG zur Verfügung gestellten Instrumente den Geldumlauf und die Kreditversorgung (Kredit) der Wirtschaft mit dem Ziel der Währungssicherung (Geldpolitik); sorgt für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland, dient den Geschäftsbanken wie Bund als Bank . Hat unter Wahrung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Unterliegt keinerlei Weisung und ist frei von jeder Aufsicht und Kontrolle außer einer Rechtsaufsicht. Organisation: D. unterhält in jedem Bundesland eine Hauptverwaltung, die Landeszentralbank, der Haupt- und Zweigstellen unterstehen. Die Zahl ihrer Beschäftigten betrug zu Beginn 1994 zirka 17 600. Außer dem jährlichen Geschäftsbericht veröffentlicht die D. regelmäßig den Monatsbericht und Wochenausweis. Ihr Jahresergebnis betrug 1993 18,8 Mrd EUR.
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