Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
1909 erlassen mit späteren Änderungen, verbietet gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlungen im Wirtschaftsleben (§ 1), z.B. Nachahmung fremder Leistungen, vergleichende Werbung oder systematisches Abwerben von Arbeitskräften sowie bestimmte Handlungen, auch wenn sie im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstoßen wie Verstöße gegen die Regeln des Ausverkaufs. Verstöße führen zu Ansprüchen auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz, z.T. werden sie mit Geldbußen geahndet oder sind strafbar, so z.B. Bestechung mittels Schmiergeld. Siehe auch Gebührenvereine.
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