Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
siehe Kartellrecht.
siehe unter Kartellgesetz vom 27.7.1957, mit
5. Novelle, die seit 1.1.1990 in Kraft ist, schützt den funktionsfähigen Wettbewerb, indem es Wettbewerbsfreiheit sichern soll. Seine Schwerpunkte sind:
1. ein generelles Kartellverbot (Kartell), wobei bestimmte Wirtschaftsbereiche (Land- und Forstwirtschaft, Verkehr, Kohle und Stahl, Versorgung mit Strom, Gas und Wasser, Kreditgewerbe, Versicherungswirtschaft) davon ausgenommen und bestimmte Kartellformen (Konditionen-, Rabatt-, Normen- und Typen-, Rationalisierungs-, Spezialisierungs-, Kooperations-, Strukturkrisen-, Export- und Importkartell) anmelde- bzw. zulassungspflichtig sind.
2. Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen (Betrieb , I.).
3. Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrolle).
4. Verbot von aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen (aufeinander abgestimmtes Verhalten);
5. Verbot vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen, auch Preisbindung der zweiten Hand genannt (Preisbindung). Über den Gesetzesvollzug wacht das Bundeskartellamt . Endgültige Entscheidungskompetenz in gerichtlichen Auseinandersetzungen obliegt dem Berliner Kammergericht und dem Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz. Die fünf Novellierungen spiegeln den Wandel des wettbewerbspolitischen Leitbildes wider. War früher Schaffung und Steuerung von Rahmenbedingungen für ein freies Spiel der Kräfte auf dem Markt primäres Anliegen, steht seit einiger Zeit Sicherstellung der Entfaltung eines leistungsbezogenen Wettbewerbs im Vordergrund. Siehe auch aufeinander abgestimmtes Verhalten, Fusionskontrolle , Mißbrauchsaufsicht , Wettbewerbspolitik.
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