Imparitätsprinzip
(principle of prudence)
Gewinne dürfen erst nach Abschluss der Leistungserstellung und des Gefahrenüberganges ausgewiesen werden; Verluste sind dagegen bereits beim Abschluss darzustellen (Vorsichts prinzip).
für den Jahresabschluß nach den GoB geltende Bewertungsvorschrift, nach der nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden dürfen, noch nicht realisierte Verluste aber zu berücksichtigen sind. Antizipationspflichtige Verluste müssen sich aus spezifischen Aktiv- bzw. Passivposten bzw. konkreten schwebenden Geschäften ergeben. Für Vermögensgegenstände wird dem I. durch Herabsetzung des Wertansatzes entsprochen. I. ist in allgemeiner Form in § 252
(1),
4. HGB enthalten.
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