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Inhaberaktie

in der Bundesrepublik i. Ggs. zur Namensaktie übliche, auf den Inhaber lautende Aktie . Ihre Eigentumsübertragung vollzieht sich durch Einigung und Übergabe. I. dürfen nur dann ausgegeben werden, wenn der Nennbetrag voll einbezahlt ist. I.d.R. sind auf sie die Vorschriften über Inhaberschuldverschreibungen (Schuldverschreibungen) anzuwenden.

 

 


 

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