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Kohlepfennig

siehe unter Ölausgleichsabgabe siehe unter Ölanpassungsabgabe durch das
3. Verstromungsgesetz von 1974 geschaffene Abgabe von z.Z. 7,5% auf den Strompreis, um den Preisunterschied für teurere heimische Kraftwerkskohle (etwa 290 EUR je Tonne gegenüber 67 EUR für Importkohle) und der Notierung für schweres, schwefelarmes Heizöl auszugleichen. Die Regelung des K. muß im Zusammenhang mit dem im April 1980 geschlossenen Jahrhundertvertrag gesehen werden, in dem sich die deutsche Elektrizitätswirtschaft gegenüber dem Bergbau bei einer Fördermenge von 75 Mio Jahrestonnen in 1989 verpflichtet, bis 1995 jeweils 40,9 Mio Tonnen pro Jahr inländischer Steinkohle zu verstromen. Hinter diesem Vertrag steht die Absicht, noch arbeitende Zechen zu erhalten, zumal der Absatz an die Stahlindustrie als zweiten Großabnehmer laufend schrumpft. Die Errechnung des K. basiert auf einer Jahresmenge von 24 Mio Tonnen Steinkohle. Sie entspricht 60% des Verbrauches deutscher Kraftwerke und wird von ihnen somit so billig wie Öl verfeuert. Der für 24 Mio Tonnen herauskommende absolute Unterschiedsbetrag für Öl und Kohle wird als Prozentsatz der Gesamterlöse der Stromerzeugung errechnet und ist der K. Der K., als Pfennigbetrag auf die Kilowattstunde Stromverbrauch bezogen, ist damit für alle Stromverbraucher gleich. Die Strompreise je Kilowattstunde schwanken jedoch zwischen den Bundesländern, je nachdem ob sie teureren Strom aus Kohle (Saarland, Nordrhein-Westfalen) oder billigeren aus Kernkraft (Bayern, Niedersachsen) verbrauchen, so daß der K. für die Bundesländer unterschiedliche Prozentsätze aufweist. Wg. seit Ende 1985 sinkendem Ölpreis und fallendem US-Dollar ist der Preisunterschied zwischen Öl und heimischer Kohle für 1986 insgesamt auf fast 2 Mrd EUR gestiegen, für 1992 auf etwa 5,3 Mrd EUR. Diese Differenz, auf die die Elektrizitäts-werke gesetzlichen Anspruch haben, wird durch Anpassung des K., die durch eine Verordnung bei Zustimmung des Bundestages erreichbar ist, gedeckt, aber auch durch Ausweitung des Kreditrahmens für dieses Ausgleichssystem, wozu Bundesratsmehrheit erforderlich ist. Damit soll die Belastung für die Stromverbraucher in zumutbaren Grenzen gehalten werden. Kürzung des K. bedeutet für die Steinkohle verbrauchenden Stromerzeuger Erhöhung der Kosten, die diese nicht hinzunehmen bereit sind. Zu einer Reform des K. und konsensfähigen Anschlußregelung zum Jahrhundertvertrag ist die Bundesregierung durch ein Urteil des Bundesverfassungs-gerichts gezwungen. Dieses hat den K. als eine unzulässige Sonderabgabe für verfassungswidrig erklärt. Er darf deshalb nur noch bis Ende 1995 erhoben werden. Die Bundesregierung hatte eine Verlängerung des K. bis 1996 bereits beschlossen. Nun wird eine Haushalts- oder steuerliche Lösung gesucht.

 

 


 

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