Kraftfahrzeugsteuer
für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu entrichtende Steuer, die für Krafträder und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht berechnet wird, wobei das erstmalige Zulassungsdatum (vor oder nach 1.1.1986) und der Schadstoffausstoß (schadstoffarme bzw. bedingt schadtstoffarme Fahrzeuge) für den Steuerbetrag pro angefangene 100 ccm Hubraum besonders berücksichtigt wird. K. wird vom Finanzamt festgesetzt und ist grundsätzlich für ein Jahr im voraus zu entrichten. Das Steueraufkommen ist den Ländern zugewiesen (Ertragshoheit) und betrug 1980 6,6 Mrd EUR, 1990 8,5 Mrd EUR, 1994 14,2 Mrd EUR (= 2,4% der Gesamtsteuereinnahmen).
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