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Ertragshoheit

siehe unter Ertragskompetenz ausschließliches Recht einer Gebietskörperschaft auf den Steuerertrag. Nach Artikel 106 und 107 des GG wird das Steueraufkommen wie folgt verteilt: Bund:  Zölle , Finanzmonopole (Branntweinmonopol), Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), Kapitalverkehr-, Versicherung-, Wechselsteuer, Abgaben im Rahmen der EG ; Bundund Länder: 56% Bund und 44 % Länder der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer (Einkommensteuer) der Körperschaftsteuer und der Mehrwertsteuer ;Länder: Vermögen-, Erbschaft-, Grunderwerb-, Kraftfahrzeug-, Biersteuer, Rennwett- und Lotterie-, Feuerschutzsteuer, Spielbankabgabe; Gemeinden:  Gewerbesteuer (Bund und Länder werden durch eine Umlage beteiligt), Grundsteuer , gemäß Landesgesetzgebung Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis (z.B. Getränkesteuer); Religionsgemeinschaften: Kirchensteuer. Zur E. gehören ferner die Regelungen zum Finanzausgleich . E. ist von Gesetzgebungshoheit und Verwaltungshoheit zu unterscheiden, die alle Untergliederungen der Finanzhoheit sind. Durch die europäische Integration hat sich die E. für bestimmte Steuern (Zölle und Abschöpfungen) auf die EG verlagert.

 

 


 

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