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Meistbegünstigungsprinzip

Außenhandelsprinzip: Ein Land verpflichtet sich vertraglich, dem Partnerland alle Einfuhrerleichterungen zu gewähren, die es auch Drittländern einräumt. Das Partnerland wird also dem meistbegünstigten Drittland gleichgestellt. Die Meistbegünstigungsklausel des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) bedeutet die Weitergabe von Zollsenkungen an alle GATT-Mitgliedsländer, auch dann, wenn die Begünstigten keine Gegenkonzessionen machen. Die Meistbegünstigung fördert den internationalen Wettbewerb und kommt dem Freihandelsgrundsatz (Freihandel) sehr nahe. Vom M. innerhalb des GATT sind die Zollunion und die Freihandelszone sowie allgemeine Handelspräferenzen gegenüber Entwicklungsländern ausgenommen. Systematisch ist die Meistbegünstigung von der Nichtdiskriminierung zu unterscheiden. Bei der letztgenannten Form geht es um die Gleichberechtigung bei der Berücksichtigung von Handelspartnern in besonderen Fällen von innerhalb des GATT erlaubten Mengenkontingenten.

 

 


 

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