Ministererlaubnis
1. Überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben des Bundes dürfen nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses vom Bundesfinanzminister unter Wahrung strenger Grundsätze nach Art. 120 GG zugestimmt werden.
2. Ein marktbeherrschender Zusammenschluß von Unternehmen (Fusion, Fusionskontrolle) kann vom Bundesminister für Wirtschaft auf Antrag erlaubt werden (sog. M.), wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird und dieser durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (§ 24 III GWB). Auflagen sind zulässig. Die marktwirtschaftliche Ordnung (Marktwirtschaft) darf nicht beeinträchtigt werden.
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