Fusionskontrolle
dem Bundeskartellamt übertragene Aufgaben und Befugnisse, Fusionen von Unternehmen (Betrieb, I.) zu verhindern, die geeignet sind, durch Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung den Wettbewerb zu gefährden. Deshalb schreibt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) seit 1957 die Beobachtung und seit 1973 auch die Untersagung von Zusammenschlüssen vor. Da es keine allgemein akzeptierte Definition einer Fusion gibt, legt es eine Reihe von Tatbeständen für eine Fusion im Sinne des Gesetzes fest. Unternehmen müssen vollzogene Zusammenschlüsse anzeigen und bei bestimmten Größenkriterien (Umsatz, Beschäftigte, Marktanteil) anmelden. Bei Vorliegen bestimmter Kriterien muß das Bundeskartellamt die Fusion prüfen und sie dann gemäß § 24 GWB untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung entsteht bzw. verstärkt wird oder die Nachteile der entstehenden Marktbeherrschung eintretende Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen überwiegen (Nachweispflicht der Unternehmen; Abwägungsklausel) oder der Bundesminister für Wirtschaft keine die Nachteile aufwiegenden gesamtwirtschaftlichen Vorteile oder auch kein überragendes Interesse der Allgemeinheit an der Fusion erkennen kann (sog. Ministererlaubnis). Zum Vorliegen einer Marktbeherrschung sind etliche Vermutungstatbestände im GWB angeführt (§§ 22, 23), die horizontale, aber auch vertikale und konglomerate Fusionen erfassen sollen. Über die praktizierte F. wird in zweijährigem Abstand von der Monopolkommission berichtet. Siehe auch Wettbewerbspolitik .Seit 1990 ist nach 16jährigen Verhandlungen die F. in der EG in Kraft. Danach müssen grenzüberschreitende Zusammenschlüsse von Unternehmen mit mehr als 5 Mrd ECU Weltumsatz oder mit 250 Mio ECU EG-Umsatz für wenigstens zwei der beteiligten Unternehmen oder mit einem Umsatzanteil eines Unternehmens, der wenigstens zu 2/3 aus der EG stammt, angemeldet werden. Alle gemeldeten Fälle sind einer Prüfung zu unterziehen. Die Möglichkeit, einen Fall an die nationale Behörde des betreffenden EG-Landes zu verweisen, besteht, wenn die EG keine Bedenken, das Land aber Interesse an einer nationalen Prüfung hat.
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