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Non-Affektations-Prinzip

verankert in §7 Haushaltsgrundsätzegesetz und §8 Bundeshaushaltsordnung. Negativdefinition: Eine Zweckbindung bestimmter staatlicher Einnahmen im Hinblick auf bestimmte staatliche Ausgaben und umgekehrt ist unzulässig. Positiv bedeutet es den Grundsatz der Gesamtdeckung oder kassenmäßig das Prinzip der fiskalischen Kasseneinheit: alle Staatseinnahmen dienen als Deckungsmittel aller Staatsausgaben (wie aus "einer" Kasse). Durchbrechungen sind dort etwa zu erkennen, wo eine Besteuerung nach dem Äquivalenzprinzip möglich ist und durchgeführt wird. Dies ist näherungsweise bei der Kraftfahrzeugbesteuerung (Einnahmenseite) und der Straßenbaufinanzierung (Ausgabenseite) gegeben.

 

 


 

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