Zweckbindung
haushaltsmäßige Verknüpfung von bestimmten öffentlichen Einnahmen mit bestimmten öffentlichen Ausgaben . Die Z. widerspricht dem Non-Affektations-Prinzip der Haushaltsordnung. Dennoch wird immer wieder eine angenäherte Z. vertreten, z.B. die Verwendung der Kfz-Steuer für Straßenbauausgaben.
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