Pauschalbesteuerung
siehe unter Pauschbesteuerung im Steuerrecht aus Vereinfachungsgründen zugelassen bei verschiedenen Sachverhalten. Sie kann das Finanzamt in den Fällen des § 28 KVStG, § 14 GrEStG und §11 I 8 VerStG die Steuer in Pauschbeträgen festsetzen. Auch bei der Lohnsteuer kann gemäß §§ 40, 40a EStG mit einem Pauschsteuersatz besteuert werden, unter anderem dann, wenn die Bezüge an kurzfristig Beschäftigte gezahlt werden, die in geringem Umfang oder gegen geringen Arbeitslohn tätig sind.
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