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Lohnsteuer

(wage tax) ist keine besondere Steuerart, sondern eine im Steuerabzugsverfahren erhobene (deutsche)   Einkommensteuer (Abzugsteuer). Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Bei lohnsteuerpflichtiger Tä­tigkeit von Arbeitnehmern (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 19 EStG) erfolgt die Erhe­bung der   Einkommensteuer als Lohnsteuer durch Abzug vom laufenden Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). Die Lohnsteuer ist daher eine Abzugsteuer. Erfolgt eine Einkommensteuerfestsetzung, wird die abgeführte Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Die L. (§§ 38  42f EStG) wird bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit auf den Arbeitslohn im Quellenabzugsverfahren erhoben. Sie ist eine Sonderform der Einkommensteuer . Das L.-aufkommen betrug 1980 111,6 Mrd EUR,  1984 136,4 Mrd EUR, 1990 178,0 Mrd EUR.

 

 


 

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