Preisempfehlung
Die vertikale P. ist die unverbindliche Empfehlung eines Unternehmens an seine Abnehmer, bei Weiterveräußerung bestimmte Preise zu fordern. Sie ist nach § 38 a GWB zulässig für Markenwaren . Sie muß ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden. Zu ihrer Durchsetzung darf keinerlei Zwang ausgeübt werden. Sie unterliegt einer verschärften Mißbrauchsaufsicht . Als typische Verstöße gegen das GWB gelten der Ausspruch einer P. für Nichtmarkenwaren, die Empfehlung von "Mondpreisen" (künstlich überhöhte Preise als Werbemittel), Vertriebsregelungen, die eine Einhaltung der P. erzwingen sollen.
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